zurück zur Übersicht Kater behalten 10.12.2024 von Sara E. Hallo . ich habe ein Kater , und kater von mein exfreund ist seit 03/2024 bei mir zu Hause. seit 5 Monaten wir sind getrennt und er hat der kater bei mir verlassen und weg gegangen, jetzt ist zurück gekommen und möchtet der Kater abholen. ich betreue der kater 9 monate und bezahle ich dafür , der kater ist gesund und glücklich bei ich und mein kater. er war damals bei mein ex krank , also die Haare ausgefallen und er passt nicht ihn auf. also jetzt meine frage ist kann ich der Kater behalten ? Vielenlieben dank Ihnen für die schutz und hilfe die Tier. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist Ihre Schilderung sehr kurz, so dass nur eine sehr allgemeine Antwort möglich ist. Sie schreiben, dass es sich um den Kater Ihres Exfreundes handelt, so dass er Alleineigentümer des Katers war/ist. Zu prüfen ist daher, ob er Ihnen durch das Zurücklassen des Katers auch das Alleineigentum an dem Kater übertragen hat, so dass er keinen Herausgabeanspruch gegen Sie hätte. Dies hängt jedoch von den Einzelheiten ab und welche Absprachen oder Vereinbarungen es zwischen Ihnen gibt und ob diese beweisbar sind (z.B. durch WhatsApp-Verläufe, Zeugen, E-Mails o.ä.). Daher ist an dieser Stelle keine Einschätzung möglich, ob Sie die Kater behalten dürfen bzw. ob Sie die Herausgabe von der Bezahlung der Ihnen entstandenen Kosten abhängig machen könnten. Dadurch, dass Sie den Kater in ihrem Besitz (nicht zu verwechseln mit dem Eigentum) haben, sind Sie jedenfalls in der besseren Position, da er, sofern er es ihm tatsächlich um den Kater geht und dies nicht nur als Druckmittel benutzt um mit Ihnen in Kontakt zu bleiben o.ä., er Sie auf Herausgabe verklagen müsste, wobei er dann jedoch auch das Prozessrisiko trägt und auch die Gerichtskosten zunächst einzahlen müsste. In diesem Prozess müsste er beweisen können, dass er nach wie vor Alleineigentümer des Katers ist. Wenden sich entweder bereits jetzt zur weiteren Beratung an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, spätestens jedoch, wenn Sie Post von einem Anwalt oder einer Anwältin erhalten, lassen Sie sich ebenfalls anwaltlich vertreten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist Ihre Schilderung sehr kurz, so dass nur eine sehr allgemeine Antwort möglich ist. Sie schreiben, dass es sich um den Kater Ihres Exfreundes handelt, so dass er Alleineigentümer des Katers war/ist. Zu prüfen ist daher, ob er Ihnen durch das Zurücklassen des Katers auch das Alleineigentum an dem Kater übertragen hat, so dass er keinen Herausgabeanspruch gegen Sie hätte. Dies hängt jedoch von den Einzelheiten ab und welche Absprachen oder Vereinbarungen es zwischen Ihnen gibt und ob diese beweisbar sind (z.B. durch WhatsApp-Verläufe, Zeugen, E-Mails o.ä.). Daher ist an dieser Stelle keine Einschätzung möglich, ob Sie die Kater behalten dürfen bzw. ob Sie die Herausgabe von der Bezahlung der Ihnen entstandenen Kosten abhängig machen könnten. Dadurch, dass Sie den Kater in ihrem Besitz (nicht zu verwechseln mit dem Eigentum) haben, sind Sie jedenfalls in der besseren Position, da er, sofern er es ihm tatsächlich um den Kater geht und dies nicht nur als Druckmittel benutzt um mit Ihnen in Kontakt zu bleiben o.ä., er Sie auf Herausgabe verklagen müsste, wobei er dann jedoch auch das Prozessrisiko trägt und auch die Gerichtskosten zunächst einzahlen müsste. In diesem Prozess müsste er beweisen können, dass er nach wie vor Alleineigentümer des Katers ist. Wenden sich entweder bereits jetzt zur weiteren Beratung an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, spätestens jedoch, wenn Sie Post von einem Anwalt oder einer Anwältin erhalten, lassen Sie sich ebenfalls anwaltlich vertreten.