zurück zur Übersicht Rückgaberecht Hund 23.04.2025 von Nata k. Guten Tag, der Käufer brachte leider nach einem Tag den Welpen zurück. Grund: Familie war nicht einverstanden mit Hund. Wir haben ein Kaufvertrag, Welpe wurde auch bezahlt. Im Kaufvertrag steht nichts mit Rückgabe oder Garantie. Der Hund hat keine Mängel. Wir haben den Hund zurück genommen und versuchen ihn nun weiter zu vermitteln. Müssen wir den Kaufpreis zurück erstatten? Der Hund ist nun auch nicht mehr neu, da im Impfpfass die zweiten Besitzer nun eingetragen sind. Wir hoffen das uns so was nie wieder passiert, gerade auch wegen dem Hund. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Mit der Übereignung des Welpen an den Käufer und dessen Zahlung des vollen Kaufpreises ist der Kaufvertrag von beiden Seiten erfüllt worden. Möchte er sich nachträglich von diesem Kaufvertrag lösen und „rückgängig“ machen, geht dies nur wenn z. B. eine solche Regelung im Kaufvertrag vorhanden ist (z. B. eine Probezeit oder ein ausdrückliches Rückgaberecht des Käufers innerhalb einer bestimmten Zeitspanne, o.ä.) also ein vertragliches Rücktrittsrecht gegeben ist oder wenn dies nicht vorhanden ist, wenn ein gesetzliches Rücktrittsrecht vorliegt. Beide Möglichkeiten scheiden jedoch nach Ihrer Schilderung aus, der Rückgabegrund lag hier im Verantwortungsbereich des Käufers, so dass Sie den Hund wahrscheinlich nicht hätten zurücknehmen müssen. Ob Sie dem Käufer den (vollen) Kaufpreis erstatten müssen, hängt insbesondere davon ab, was Sie mit ihm hierzu vereinbart haben bzw. die Rückzahlung zugesagt haben und ob sich hieraus ihre Rückzahlungspflicht ergibt. Hierfür müsste die Korrespondenz zwischen Ihnen eingesehen werden, da die konkreten Formulierungen im Gesamtzusammenhang geprüft werden müssten. Bei weiterem Beratungsbedarf wenden Sie sich daher an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Mit der Übereignung des Welpen an den Käufer und dessen Zahlung des vollen Kaufpreises ist der Kaufvertrag von beiden Seiten erfüllt worden. Möchte er sich nachträglich von diesem Kaufvertrag lösen und „rückgängig“ machen, geht dies nur wenn z. B. eine solche Regelung im Kaufvertrag vorhanden ist (z. B. eine Probezeit oder ein ausdrückliches Rückgaberecht des Käufers innerhalb einer bestimmten Zeitspanne, o.ä.) also ein vertragliches Rücktrittsrecht gegeben ist oder wenn dies nicht vorhanden ist, wenn ein gesetzliches Rücktrittsrecht vorliegt. Beide Möglichkeiten scheiden jedoch nach Ihrer Schilderung aus, der Rückgabegrund lag hier im Verantwortungsbereich des Käufers, so dass Sie den Hund wahrscheinlich nicht hätten zurücknehmen müssen. Ob Sie dem Käufer den (vollen) Kaufpreis erstatten müssen, hängt insbesondere davon ab, was Sie mit ihm hierzu vereinbart haben bzw. die Rückzahlung zugesagt haben und ob sich hieraus ihre Rückzahlungspflicht ergibt. Hierfür müsste die Korrespondenz zwischen Ihnen eingesehen werden, da die konkreten Formulierungen im Gesamtzusammenhang geprüft werden müssten. Bei weiterem Beratungsbedarf wenden Sie sich daher an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.