zurück zur Übersicht Welpenkauf 27.06.2025 von Ella A. Sehr geehrte Damen und Herren. Ich hätte eine Frage, und zwar haben wir als Familie auf einer Internetseite einen Welpen gefunden und uns sofort in Kontakt mit den Besitzern gemacht...zu dem Zeitpunkt waren die Welpen 5 Wochen ...kurz darauf mit 6 Wochen besucht, wollte sie uns den Welpen sofort mitgeben. Da ich aber der Meinung bin, ab zwölf Wochen, bat ich zu einem späteren Zeitpunkt. Habe aber den kleinen Abbezahlt, leider ohne Quittung und kurze Zeit später schreibt sie, dass sie ihn nicht mehr rausgibt da sie zu sehr an ihm hängen. Trotz mehrerer Versuche keine Antwort mehr und unseren Kids das Herz gebrochen, da sie auch von ihrem Taschengeld mehrere Utensilien für den kleinen Mann gekauft hatten. Was kann man da noch tun?! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie den Welpen nicht bereits im Alter von sechs Wochen mitnehmen wollten, da § 2 Absatz 4 der Tierschutz-Hundeverordnung zum Wohle der Hunde die Trennung eines Welpen vom Muttertier erst mit acht Wochen erlaubt, sofern nicht ein Ausnahmefall vorliegt. Leider ist Ihre Schilderung zu kurz um zu prüfen, ob zwischen Ihnen und der Verkäuferin bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, da Sie schreiben, Sie hätten ihn „abbezahlt“, üblich ist aber meist eine Anzahlung bzw. Reservierungsgebühr. Im Falle eines wirksam geschlossenen Kaufvertrages hätten Sie theoretisch einen Anspruch auf Erfüllung gegen die Verkäuferin, sprich auf Übergabe und Übereignung des Welpen, gegen Zahlung des restlichen Kaufpreises, sofern es nur eine Anzahlung war. Da Sie jedoch schreiben, dass die Verkäuferin nach Erhalt des Geldes den Hund nicht mehr verkaufen wird, weil sie -angeblich- an ihm hängt und für Sie nicht mehr erreichbar ist, sollte geprüft werden, ob die Durchsetzung eines möglichen Erfüllungsanspruches überhaupt Aussicht auf Erfolg hat bzw. sinnvoll ist oder ob Sie „nur“ versuchen sollten, wenigstens Ihr gezahlten Geld zurückzubekommen um bei einer anderen verantwortungsvollen Stelle einen Welpen zu kaufen. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie den Welpen nicht bereits im Alter von sechs Wochen mitnehmen wollten, da § 2 Absatz 4 der Tierschutz-Hundeverordnung zum Wohle der Hunde die Trennung eines Welpen vom Muttertier erst mit acht Wochen erlaubt, sofern nicht ein Ausnahmefall vorliegt. Leider ist Ihre Schilderung zu kurz um zu prüfen, ob zwischen Ihnen und der Verkäuferin bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, da Sie schreiben, Sie hätten ihn „abbezahlt“, üblich ist aber meist eine Anzahlung bzw. Reservierungsgebühr. Im Falle eines wirksam geschlossenen Kaufvertrages hätten Sie theoretisch einen Anspruch auf Erfüllung gegen die Verkäuferin, sprich auf Übergabe und Übereignung des Welpen, gegen Zahlung des restlichen Kaufpreises, sofern es nur eine Anzahlung war. Da Sie jedoch schreiben, dass die Verkäuferin nach Erhalt des Geldes den Hund nicht mehr verkaufen wird, weil sie -angeblich- an ihm hängt und für Sie nicht mehr erreichbar ist, sollte geprüft werden, ob die Durchsetzung eines möglichen Erfüllungsanspruches überhaupt Aussicht auf Erfolg hat bzw. sinnvoll ist oder ob Sie „nur“ versuchen sollten, wenigstens Ihr gezahlten Geld zurückzubekommen um bei einer anderen verantwortungsvollen Stelle einen Welpen zu kaufen. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.