zurück zur Übersicht Todesfall neuer Besitzer 29.06.2025 von Jacqueline S. Hallo Frau Fries, Ich habe vor gut einem Jahr meinen Bernhardiner vermittelt. Es war keine leichte Entscheidung aber für ihn die beste. Ich habe mir aber vertraglich zu sichern lassen, dass ein Weiterverkauf an Dritte ohne meine Zustimmung nicht erlaubt ist und ich mir vorbehalte, ihn zurück zu nehmen, sollte irgendetwas sein. Nun ist der neue Besitzer leider völlig überraschend gestorben. Gilt dieser Vertrag auch noch mit der Erbin oder verfällt damit mein Recht, meinen Hund wieder in meinen Besitz zu nehmen. Auch bestand der neue Besitzer darauf, im Vertrag anzumerken, dass der Kaufbetrag in so einem Fall nicht von mir erstattet werden muss. Ist auch das weiterhin so? Ich danke Ihnen für Ihre Mühe! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich tritt ein Erbe bzw. die Erbengemeinschaft, wenn mehrere Personen erben, automatisch in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Auch wenn Sie schreiben, dass der Hund „vermittelt“ wurde, nehme ich an, dass Sie ihn nicht verschenkt, sondern verkauft und das Eigentum übertragen haben, so dass die Erbin nun Eigentümerin des Hundes wäre. Ob die Auflagen in Ihrem Vertrag von der Erbin einzuhalten sind, hängt auch davon ab, ob sie wirksam formuliert sind. Dies läßt sich nur anhand der konkreten Formulierungen prüfen. Sollte die Erbin den Hund nicht behalten wollen/können oder Sie ihn zurücknehmen möchten, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Vertrag an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich tritt ein Erbe bzw. die Erbengemeinschaft, wenn mehrere Personen erben, automatisch in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Auch wenn Sie schreiben, dass der Hund „vermittelt“ wurde, nehme ich an, dass Sie ihn nicht verschenkt, sondern verkauft und das Eigentum übertragen haben, so dass die Erbin nun Eigentümerin des Hundes wäre. Ob die Auflagen in Ihrem Vertrag von der Erbin einzuhalten sind, hängt auch davon ab, ob sie wirksam formuliert sind. Dies läßt sich nur anhand der konkreten Formulierungen prüfen. Sollte die Erbin den Hund nicht behalten wollen/können oder Sie ihn zurücknehmen möchten, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Vertrag an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.