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Tierkrankenversicherung ärgert mich

von sabine h.

Meine 2-jährige hündin ist krankenversichert und schon die erste rechnung will die versicherung nicht erstatten, obwohl meine kleine vollkommen gesund ist. mir würde deshalb eine antwort auf folgende frage sehr helfen: gibt es eine gesetzliche verpflichtung für tierärzte/tierärztinnen zum führen einer patientenakte, aus der - anamnese - erhobene befunde/nebenbefunde - gestellte diagnose und - verordnete therapie hervorgehen? der tierarzt meines vertrauens, der schon viele jahre meinen (nicht versicherten) hund medizinisch betreute, fertigt aufzeichnungen als karteikarte im computer an. und bisher war für mich vollkommen unwichtig, dass diese nur wenige infos enthält: die posten untersuchung und medikamente. die versicherungs gesellschaft besteht nun zur leistungsprüfung auf die vollständige patientenakte meiner hündin (es handelt sich um die erstvorstellung beim tierarzt, seit sie in meinem besitz ist!) und gibt sich selbst mit einer gesundheitsbescheinigung des tierarztes nicht zufrieden. vielen dank und freundliche grüße

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

§ 6 der Berufsordnung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz regelt hierzu folgendes:
 
„(1) Tierärztliche Zeugnisse, Bescheinigungen und Gutachten sind der Wahrheit entsprechend, sorgfältig, sachlich und formgerecht auszustellen. Das Ausstellen von tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen setzt voraus, dass die Tiere oder der Tierbestand unmittelbar zuvor nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft und Praxis in angemessenem Umfang untersucht worden sind.
 
(2) Tierärztinnen und Tierärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen. Tierärztinnen und Tierärzte, die in eigener Praxis tätig sind, haben ihre sowie die von Tierärztinnen oder Tierärzten im Rahmen einer Tätigkeit in ihrer Praxis gefertigten Aufzeichnungen nach Satz1 entsprechend der vorgegebenen Fristen aufzubewahren; dies gilt auch für technische
Dokumentationen.“
 
Umfang und Ausmaß dieser Dokumentation ist allerdings nicht geregelt. Der BGH hat in seinen Urteilen von 1983 und 1984 ausgeführt, dass keine patientenverständliche Form der Dokumentation geschuldet sein, sondern eine für einen anderen Mediziner verständliche. Dabei könne auch eine Dokumentation in Stichworten und Symbolen genügen, solange der nachbehandelnde Mediziner sie verstehen könne und ohne Irrtümer weiterbehandeln kann  (OLG Hamm 2002).
 

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