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Ordnungsamt beschlagnahmt meine Hündin – Hilfe erbeten

von Jacqueline J.

Sehr geehrte Damen und Herren, meine Hündin wurde am 26.06.2025 vom Ordnungsamt beschlagnahmt. Begründet wurde dies u. a. mit angeblicher fehlender Sachkunde meiner Tochter als Halterin – obwohl diese bereits im Besitz des großen Sachkundenachweises nach § 11 LHundG NRW ist. Seitdem haben wir fristgerecht Widerspruch eingelegt, eine umfangreiche Stellungnahme übermittelt, alternative Halterinnen mit Sachkundenachweis benannt und die artgerechte Haltung auf unserem eingezäunten Gelände dokumentiert. Trotz aller rechtlich relevanten Nachweise und obwohl keine akute Gefährdung oder Vernachlässigung bestand, wird die Herausgabe des Hundes weiterhin verzögert. Es besteht der Verdacht, dass eine bestimmte Sachbearbeiterin gezielt versucht, die Rückführung zu blockieren, auch durch Einflussnahme auf die Behörde in unserer Stadt. Dort soll die neue Halterin die Hündin übernehmen, hat aber Angst vor Voreingenommenheit. Ich bitte dringend um eine rechtliche Einschätzung: Besteht auf Grundlage der eingereichten Unterlagen ein Anspruch auf Rückgabe? Wie kann verhindert werden, dass eine Weitergabe durch Voreingenommenheit behindert wird? Wie kann ich mich rechtlich gegen das Verhalten der zuständigen Sachbearbeiterin wehren? Mir liegt das Wohl meiner Hündin sehr am Herzen. Sie wurde aus einem funktionierenden Rudel gerissen, lebt seit Jahren in stabilen Verhältnissen und zeigt keinerlei Auffälligkeiten. Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Hilfe und hoffe auf eine zügige Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider ist an dieser Stelle eine Einschätzung nicht möglich. Da es bereits einigen Schriftverkehr zwischen Ihnen und dem Ordnungsamt gibt, müssen diese Schreiben, Ihre eingereichten Nachweise, Ihre Stellungnahme und insbesondere der Bescheid/die Ordnungsverfügung, der die Beschlagnahmung enthält, eingesehen und geprüft werden. Wichtig ist daher die Einsicht in die Verwaltungsakte um den gesamten zeitlichen Ablauf und den Gesamtzusammenhang vorliegen zu haben. Wichtig zu wissen wäre auch, wer Adressat der Ordnungsverfügung ist, da Sie schreiben, dass es Ihre Hündin ist, aber Ihre Tochter Halterin sei und deren angeblich fehlender Sachkundenachweis unter anderem als Grund für die Beschlagnahmung angeführt ist. Auch hinsichtlich der Beurteilung eines möglichen Fehlverhalten einer Sachbearbeiterin ist die Akteneinsicht notwendig.
 
Aufgrund der laufenden Klagefrist wenden Sie am besten möglichst kurzfristig an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, um die erforderliche Akteneinsicht zu beantragen und die Erfolgsaussichten einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Beschlagnahme bewerten zu lassen.
 

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