zurück zur Übersicht Ehemann will Hauskatzen aus Provokation vor die Tür setzen 17.07.2025 von Janine H. Guten Tag, ich stehe aktuell leider vor der Herausforderung, dass mein Ehemann unter einer (nicht in Behandlung befindlichen) Alkoholsucht leidet und mir seit ein paar Tagen immer wieder droht, die drei Hauskatzen (Handicapkatzen, Tierschutzverträge laufen über mich alleine), auszusetzen. Soeben ließ er bereits die Terrassentür offenstehen, sodass ich eine der Katzen zurück ins Haus holen musste. Da alle drei niemals unbeaufsichtigt alleine draußen waren, habe ich Angst, dass sie zu Schaden kommen, sollte ich nicht Zuhause sein. Wie ist hier die Rechtslage, insbesondere da ich als alleiniger Halter vertraglich festgehalten bin? Über eine kurze Rückmeldung Ihrerseits würde ich mich sehr freuen und verbleibe mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Rein rechtlich darf er die Katzen nicht aussetzen, unabhängig davon ob Sie allein im Tierschutzvertrag genannt sind, ob sie beide Gemeinschaftseigentümer etc. sind, da § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz verbietet, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Soweit die Theorie. Wenn Sie begründete Sorgen haben, dass er während Ihrer Abwesenheit die Katzen entlaufen läßt oder an einem anderen Ort aussetzt, versuchen Sie z.B. notfalls die Katzen vorübergehend bei Freunden oder Verwandten zur Pflege zu geben. Wichtig ist, dass Sie in diesem Fall mit der Pflegeperson ausdrücklich und nachweislich (per E-Mail oder per WhatsApp etc.) vereinbaren, dass Sie Eigentümer der Katzen sind und bleiben und dass sie die Katzen wieder zurückbekommen, damit es kein Missverständnis gibt und die Pflegeperson von einer Schenkung ausgeht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Rein rechtlich darf er die Katzen nicht aussetzen, unabhängig davon ob Sie allein im Tierschutzvertrag genannt sind, ob sie beide Gemeinschaftseigentümer etc. sind, da § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz verbietet, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Soweit die Theorie. Wenn Sie begründete Sorgen haben, dass er während Ihrer Abwesenheit die Katzen entlaufen läßt oder an einem anderen Ort aussetzt, versuchen Sie z.B. notfalls die Katzen vorübergehend bei Freunden oder Verwandten zur Pflege zu geben. Wichtig ist, dass Sie in diesem Fall mit der Pflegeperson ausdrücklich und nachweislich (per E-Mail oder per WhatsApp etc.) vereinbaren, dass Sie Eigentümer der Katzen sind und bleiben und dass sie die Katzen wieder zurückbekommen, damit es kein Missverständnis gibt und die Pflegeperson von einer Schenkung ausgeht.