zurück zur Übersicht Frage zur Nachlassverwaltung Pferde 17.07.2025 von Birgit P. Hallo, ich habe einen Pensionspferdestall mit einem Einstellvertrag von zwei Pferden. Die Eigentümerin ist 2021 verstorben und hat notariell eine finanzielle Versorgung der Pferd durch Fr.X sichergestellt. Dies hat bisher auch immer funktioniert. Nun möchte der Nachlassverwalter den Einstellvertrag kündigen, weil Fr.X plötzlich die Pferde anderweitig unterbringen will, um Kosten zu sparen. Ich meine diese Kündigung erfolgt willkürlich, da der Nachlassverwalter von Fr.X genervt ist.(Es gibt dato immer noch keine feststehende Erbengemeinschaft .Fr.X ist deswegen sehr ungehalten) Muss ich die Pferde rausgeben, wenn die Annahme besteht, dass sie zukünftig nicht artgerecht und ausreichend versorgt werden ? Fr.X hat keinerlei Fachkenntnisse, was die Erbalasserin auch wusste. Fr.X wurde nur zu den Zahlungen verpflichtet. Der Nachlassverwalter meint nun der Adressat der Zahlung sei egal, auch wenn die Erblasserin seit über 20 Jharen den Vertrag für die Pferde mit allen Vollmachten bei mir hatte . Er möchte Fr.X nun die Versorgung der Pferde eigenmächtig überlassen und dann "nichts mehr von den Gäulen wissen. "Günstiger kann man die Pferde nicht unterbringen, wenn sie ordnungsgemäß versorgt werden.Unsere Stallmiete ist nachweisbar am unteren Level. Wir vermuten sogar, dass Fr.X die Pferde entsorgen könnte, denn sie sind sehr alt und für die Erben wertlos. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir helfen könnten, denn ich werde die Pferde nicht einfach rausgeben. Ich habe der Erblasserin auch versprochen mich um die Tiere zu kümmern so lange sie leben. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Weil hier mehre Personen involviert sind und es eine schriftliche Verfügung hinsichtlich der Pferde gibt, ist die Sachlage nicht nur rechtlich kompliziert, sondern hängt unter anderem vom Inhalt dieser notariellen Verfügung und den Einzelheiten ab. So wie ich Ihre Schilderung verstehe, hat die Erblasserin die Pferde nicht an Frau X vermacht oder vererbt, so dass die Pferde zu der sogenannten Erbmasse gehören und damit im Gemeinschaftseigentum der (noch) unbekannten Erbengemeinschaft stehen, die von einem Nachlassverwalter vertreten wird. Grundsätzlich tritt eine Erbengemeinschaft in die bestehenden Verträge des Verstorbenen ein und kann grundsätzlich diese Verträge unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist auch kündigen. Zu überlegen wäre z.B. ob sich aus der notariellen Verfügung und/oder dem Testament durch Auslegung ermitteln lässt, dass die Verstorbene davon ausging, dass die Pferde zu deren Lebzeiten in Ihrem Stall untergebracht sein sollen und eine Kündigung ihrem letzten Willen widersprechen würde. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf mit allen Unterlagen, die Sie zu den Pferden haben an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Weil hier mehre Personen involviert sind und es eine schriftliche Verfügung hinsichtlich der Pferde gibt, ist die Sachlage nicht nur rechtlich kompliziert, sondern hängt unter anderem vom Inhalt dieser notariellen Verfügung und den Einzelheiten ab. So wie ich Ihre Schilderung verstehe, hat die Erblasserin die Pferde nicht an Frau X vermacht oder vererbt, so dass die Pferde zu der sogenannten Erbmasse gehören und damit im Gemeinschaftseigentum der (noch) unbekannten Erbengemeinschaft stehen, die von einem Nachlassverwalter vertreten wird. Grundsätzlich tritt eine Erbengemeinschaft in die bestehenden Verträge des Verstorbenen ein und kann grundsätzlich diese Verträge unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist auch kündigen. Zu überlegen wäre z.B. ob sich aus der notariellen Verfügung und/oder dem Testament durch Auslegung ermitteln lässt, dass die Verstorbene davon ausging, dass die Pferde zu deren Lebzeiten in Ihrem Stall untergebracht sein sollen und eine Kündigung ihrem letzten Willen widersprechen würde. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf mit allen Unterlagen, die Sie zu den Pferden haben an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht.