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Tierüberlassung von privat, ohne Vertrag

von Hanna E.

Hallo und guten Tag. Ich habe vor einem Monat auf einen Hilferuf hin reagiert. Eine Obdach- und mittellose Frau, die sich nach eigenen Angaben seit 4 Monaten auf der Straße befindet, hat mir zwei Katzen aufgund von Versorgungsmangel (kein Futter, kein Wasser bei 35° in der prallen Sonne in kl. Boxen gefercht) überlassen. Da ich nicht darauf vorbereitet war, gab es dazu keinen Überlassungsvertag, lediglich eine kurze händische Zusammenfassung über die Überlassung, die allerdings dann aufgrund von Zeitmangel nicht unterzeichnet wurde. Die beiden Tiere sind gechipt und inzwischen wurde bei TASSO auch der Halterwechsel vollzogen. Die Tiere wurden ärztlich versorgt, eine der Katzen wurde auch inzwischen operiert (1.500,00 Euro Kosten), da die Zähne in einem katastrophalen Zustand waren und einige der Zähne sogar entfert werden mussten, da nur noch entzündete Stumpen vorhanden waren. Den beiden geht es jetzt gut, sie werden gepflegt, geliebt und tiergerecht gehalten. Nun erhielt ich einen Anruf von der ehemaligen Halterin in dem sie mir sagt, dass sie ihre Tiere vermisst und sie gerne in zwei Wochen wieder holen würde. Ich bin nun etwas verzweifelt, da zum einen ich die beiden auf keinen Fall zurück geben möchte zum anderen, die zwei dürfen auch nicht mehr wieder zurück in diese Haltung. Welche Rechte hat sie nun? Ich habe offizell keinen Vertrag. Allerdings gibt es für die Überlassung der Tiere Zeugen, die bereit sind, bei Bedarf sich dazu zu äußern.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider erlebe ich immer wieder, dass Tierhalter ihre Hunde und Katzen – aus den verschiedensten Gründen –  an Dritte verkaufen oder verschenken und im Nachhinein, wenn sie die Abgabe bereuen oder die Umstände sich wieder gebessert haben versuchen, den Hund oder die Katze zurückzubekommen. Dies ist jedoch nicht so einfach.
 
Da grundsätzlich alle Verträge mündlich und sogar konkludent abgeschlossen werden können um wirksam zu sein (wie z.B. der Einkauf beim Bäcker, Supermarkt, Kiosk usw.), es sei denn im Gesetz ist eine Schriftform oder sogar eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben, wie z.B. beim Kauf eines Grundstücks, ein Erbvertrag, ein Ehevertrag u.a., könnte in Ihrem Fall ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein. Weil aus Ihrer Schilderung nicht zu entnehmen ist, dass Sie der Dame für die beiden Katzen einen Geldbetrag gegeben haben, könnte ein mündlicher Schenkungsvertrag vorliegen. Zusammen mit der kurzen händischen Zusammenfassung der Überlassung und der Übergabe der beiden Katzen unter Zeugen, spricht dies für einen Eigentumsübergang auf Sie. Zudem gilt für Sie die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB, wonach vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache bzw. eines Tieres, auch Eigentümer desjenigen ist, so dass Sie daher die Herausgabe zunächst ablehnen könnten. Versuchen Sie nur noch per E-Mail oder schriftlich mit ihr zu kommunizieren um in einem möglichen Rechtsstreit Beweise zu haben. Sollte sie auf die Herausgabe bestehen, müsste sie notfalls Klage einreichen, allerdings muss sie dann auch beweisen können, dass sie nach wie vor Eigentümerin der beiden Katzen ist. Spätestens wenn sie einen Anwalt, ein Gericht oder die Polizei einschaltet, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Speichern Sie zur Sicherheit die gesamte Korrespondenz mit ihr, die schriftliche Zusammenfassung der Übergabe, die Rechnungen, die Sie für die Katzen bereits bezahlt haben und wenn vorhanden bzw. möglich, auch den ursprünglichen „Hilferuf der Dame“, damit die Rechtslage im Einzelnen geprüft werden kann.
 

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