zurück zur Übersicht Fragwürdige Vertragsklauseln in Tierschutzüberlassungsverträgen 05.09.2025 von Sabrina W. Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben eine Katze mit Handicap über einen Tierschutzverein aufgenommen. Um die Katze überhaupt zu bekommen, mussten wir schon bestimmte "Auflagen" erfüllen. Wir haben uns sehr bemüht, den Ansprüchen des Tierschutzvereines gerecht zu werden, jedoch war die Kontrolle und die ständige Nachfrage via WhatsApp seitens des Tierschutzvereins sehr fordernd, weshalb es zu kleinen persönlichen Differenzen kam. Daraufhin wurde seitens des Tierschutzvereins sofort vom Rückholrecht Gebrauch gemacht, ein Anwalt involviert und wir wurden persönlich angegriffen. Ein klärendes persönliches Gespräch wurde uns verwehrt. Die Situation ging bis vor Gericht. Es handelte sich lediglich um ein persönliches Problem, das Tierwohl war zu keiner Zeit gefährdet. Im Gegenteil, das Kätzchen ist ein richtiges Familienmitglied geworden. Aufgrund der Vertragsklausel "die Probezeit beträgt 4 Monate. In dieser Zeit kann das Tier jederzeit zurückgegeben oder vom Verein e.V., zurückgeholt werden" hat das Gericht entschieden, dass wir die Katze aushändigen müssen. Alle anderen Umstände, sowie das Tierwohl wurden nicht betrachtet. Nun meine Frage, sind solche Vertragsklausel rechtens? Darf ein Tierschutzverein ein Tier ohne belegbaren Grund zurückholen? Vielen lieben Dank vorab und liebe Grüße, S Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich kann im Rahmen der Vertragsfreiheit eine Probezeit vereinbart werden. Zu den Details gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, so dass anhand der Klausel und dem gesamten Vertrag beurteilt werden müsste, ob vier Monate zu lang bemessen sein könnten, ob es unangemessen ist, dass der Verein offenbar jederzeit und ohne Angaben von Gründen das Tier zurückholen darf, usw. Da es jedoch bereits ein Gerichtsurteil gibt, das sich wahrscheinlich detailliert mit dieser Klausel auseinandergesetzt hat, nehme ich an, dass Sie überlegen, dagegen Berufung einzulegen. Leider läßt sich jedoch weder dies, noch die Frage, ob Ihre spezielle Klausel wirksam ist, an dieser Stelle, ohne die schriftliche Urteilsbegründung einzusehen nicht beurteilen. Aufgrund der laufenden Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils, sollten sich bei weiterem Beratungsbedarf umgehend an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich kann im Rahmen der Vertragsfreiheit eine Probezeit vereinbart werden. Zu den Details gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, so dass anhand der Klausel und dem gesamten Vertrag beurteilt werden müsste, ob vier Monate zu lang bemessen sein könnten, ob es unangemessen ist, dass der Verein offenbar jederzeit und ohne Angaben von Gründen das Tier zurückholen darf, usw. Da es jedoch bereits ein Gerichtsurteil gibt, das sich wahrscheinlich detailliert mit dieser Klausel auseinandergesetzt hat, nehme ich an, dass Sie überlegen, dagegen Berufung einzulegen. Leider läßt sich jedoch weder dies, noch die Frage, ob Ihre spezielle Klausel wirksam ist, an dieser Stelle, ohne die schriftliche Urteilsbegründung einzusehen nicht beurteilen. Aufgrund der laufenden Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils, sollten sich bei weiterem Beratungsbedarf umgehend an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden.