zurück zur Übersicht Falsche Diagnose und Behandlung TA 05.09.2025 von Linda S. Unser Husky ist über Nacht zusammengebrochen mit mehreren Symptomen. Wir haben den Notdienst angerufen, der konnte jedoch nicht kommen, da er noch andere Notfälle hatte. Am nächsten Tag kam seine Kollegin zu uns nach Hause. Wir haben ihr genau beschrieben, was, wann und wie mit unserem Hund passiert ist. Sie meinte unser Hund hätte einen akuten Arthroseanfall. Wir fragten, ob sie sich 100% sicher sei, da er nie Auffälligkeiten oder Anzeichen einer Arthrose gezeigt hatte. Bis zum Vortag des Zusammenbruches, war er kerngesund und hatte nie Vorerkrankungen. Die Ärztin blieb bei der Diagnose und gab ihm eine Cortisonspritze. Sie hatte kein Fieber gemessen, kein Blut abgenommen oder andere Untersuchungen vorgenommen. Der Zustand unserer Hundes verschlechterte sich immer weiter. Einen Tag später rief ich den Tierarzt wieder an und berichtete ihm von der Verschlechterung. Er hatte wieder nichts gefressen und hatte Durchfall. Ich fragte, ob es auch eine von Zecken übertragbare Krankheit sein kann. Er hatte dolle Probleme mit Zeckenbissen, trotz Mittel. Der TA meinte, es hat mit Zecken nichts zu tun und das wäre sein geringstes Problem. Wir sind am selben Tag noch zu einer anderen Praxis gefahren. Die neue Diagnose lautete entweder Babesiose oder Vergiftung. 3 Tage haben wir um unseren Aaron gekämpft. Nach Eintreten von multiplen Organversagen, mussten wir unseren geliebten Aaron erlösen. Für die falsche Diagnose "Schmerzen Hinterhand" und falscher Behandlung mit Cortison sollen wir nun 267€ bezahlen. Die Folgekosten beim anderen TA belaufen sich auf 2.100 €. Wir sind am Boden zerstört. Können wir gegen den TA und seine falsche Behandlung angehen? Müssen wir trotz alledem die 267€ bezahlen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es tut mir leid, dass Sie Ihren Aaron nach drei Tagen Kampf verloren haben. Ich verstehe Ihren Wunsch gegen den Tierarzt vorzugehen bzw. die Rechnung nicht zahlen zu müssen, da jedoch im Recht Emotionen keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Zunächst allgemeinen Information hierzu vorweg. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich, warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Zu einer Beweislastumkehr kommt es bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes, z.B. bei einem Befunderhebungsfehler, so der BGH in seinem Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15. Allerdings muss zunächst auch der „grobe Behandlungsfehler“ mittels eines Sachverständigen bestätigt werden. Ob in Ihrem konkreten Fall der Notfall-Tierarzt oder dessen Kollegin mit dem Verdacht auf einen akuten Arthroseanfalls bzw. der unterlassenen Blutabnahme etc. eine oder mehrere Sorgfaltspflichtverletzungen zur Last gelegt werden kann bzw. ob sogar ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann, läßt sich an dieser Stelle nicht bewerten. Dies setzt nicht nur die umfangreiche Prüfung aller vorhandenen medizinischen Unterlagen etc. voraus, sondern wird wahrscheinlich auch eine Bewertung durch einen Gutachter oder Sachverständigen nötig machen. Ich nehme an, dass in Ihrem Fall die verschiedenen Behandlungen beurteilt, werden müssen, also ob die Verdachtsdiagnose der Tierärztin mit der der Gabe der Cortisonspritze und die entsprechende telefonische Einschätzung des Tierarztes am nächsten Tag tiermedizinisch (noch) vertretbar waren oder ob bzw. ab wann welche Behandlung hätte durchgeführt werden müssen und dieses Unterlassen einen groben Fehler darstellt. Lassen Sie sich von der Notfall-Tierarzt die gesamten Kartei ausdrucken und die Behandlungsunterlagen (Laborwerte, Röntgenbilder, etc.) geben. Wenden Sie sich damit bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht oder alternativ/zusätzlich können Sie sich auch an die zuständige Tierärztekammer wenden. Diese kann zwar keine Streitigkeiten verbindlich entscheiden, sie kann aber versuchen zwischen Tierhalter und Tierarzt zu vermitteln.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es tut mir leid, dass Sie Ihren Aaron nach drei Tagen Kampf verloren haben. Ich verstehe Ihren Wunsch gegen den Tierarzt vorzugehen bzw. die Rechnung nicht zahlen zu müssen, da jedoch im Recht Emotionen keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Zunächst allgemeinen Information hierzu vorweg. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich, warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Zu einer Beweislastumkehr kommt es bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes, z.B. bei einem Befunderhebungsfehler, so der BGH in seinem Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15. Allerdings muss zunächst auch der „grobe Behandlungsfehler“ mittels eines Sachverständigen bestätigt werden. Ob in Ihrem konkreten Fall der Notfall-Tierarzt oder dessen Kollegin mit dem Verdacht auf einen akuten Arthroseanfalls bzw. der unterlassenen Blutabnahme etc. eine oder mehrere Sorgfaltspflichtverletzungen zur Last gelegt werden kann bzw. ob sogar ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann, läßt sich an dieser Stelle nicht bewerten. Dies setzt nicht nur die umfangreiche Prüfung aller vorhandenen medizinischen Unterlagen etc. voraus, sondern wird wahrscheinlich auch eine Bewertung durch einen Gutachter oder Sachverständigen nötig machen. Ich nehme an, dass in Ihrem Fall die verschiedenen Behandlungen beurteilt, werden müssen, also ob die Verdachtsdiagnose der Tierärztin mit der der Gabe der Cortisonspritze und die entsprechende telefonische Einschätzung des Tierarztes am nächsten Tag tiermedizinisch (noch) vertretbar waren oder ob bzw. ab wann welche Behandlung hätte durchgeführt werden müssen und dieses Unterlassen einen groben Fehler darstellt. Lassen Sie sich von der Notfall-Tierarzt die gesamten Kartei ausdrucken und die Behandlungsunterlagen (Laborwerte, Röntgenbilder, etc.) geben. Wenden Sie sich damit bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht oder alternativ/zusätzlich können Sie sich auch an die zuständige Tierärztekammer wenden. Diese kann zwar keine Streitigkeiten verbindlich entscheiden, sie kann aber versuchen zwischen Tierhalter und Tierarzt zu vermitteln.