zurück zur Übersicht Wo muss Hundesteuer gezahlt werden, beim Besitzer oder beim Halter? 11.09.2025 von Sandy H. Ich betreue derzeit den Hund meiner Schwester auf unbestimmte Zeit - voraussichtlich länger als 6 Monate. Wir stolpern gerade etwas über die Begriffe Hundehalter, Hundeeigentümer und Hundebesitzer und sind unsicher wo die Hundesteuer gezahlt werden muss, da wir in unterschiedlichen Städten und Bundesländern wohnen. Zur Ausgangslage: Eigentümer ist und bleibt meine Schwester – ihr gehört der Hund. Sie zahlt auch Futter, Versicherung, Tierarzt umd Steuer. Hundehalter (und Besitzer?) bin nach der Definition dann aber ich? Heißt dies die Hundesteuer muss an meinem Wohnort bezahlt werden? Selbst wenn meine Schwester weiterhin (auch im Heimtierausweis eingeschrieben) der Eigentümer bleibt ? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Antwort findet sich in der Hundesteuersatzung Ihres Wohnortes. Die Steuerpflichtigkeit knüpft in der Regel gerade nicht an das Eigentum, sondern an die tatsächliche Aufnahme und Haltung des Hundes in einem Haushalt. Gemäß § 2 der Satzung der Stadt Freudenberg gilt: „(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang pflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. ...“ In der Satzung sind auch die weiteren Regelungen und Details zu finden. Neben der Frage wer Steuerpflichtig ist, sollten Sie mit Ihrer Schwester unbedingt alle getroffenen Regelungen schriftlich festhalten (Eigentum, wer zahlt welche Kosten, usw.). Auch wenn Sie vielleicht Hemmungen haben, ist dies wichtig, weil sich aus meiner Erfahrung gerade in diesen Konstellationen Probleme ergeben können, sei es wenn z.B. hohe Tierarztkosten anfallen, wenn es um die Rückforderung/Rückgabe nach langer Zeit geht, usw. Ebenfalls wichtig ist es zu klären, ob Sie rechtlich Halterin im Sinne von § 833 BGB sind und somit voll haften bzw. auch eine eigene Hundehalter-Haftpflichtversicherung abschließen sollten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Antwort findet sich in der Hundesteuersatzung Ihres Wohnortes. Die Steuerpflichtigkeit knüpft in der Regel gerade nicht an das Eigentum, sondern an die tatsächliche Aufnahme und Haltung des Hundes in einem Haushalt. Gemäß § 2 der Satzung der Stadt Freudenberg gilt: „(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang pflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. ...“ In der Satzung sind auch die weiteren Regelungen und Details zu finden. Neben der Frage wer Steuerpflichtig ist, sollten Sie mit Ihrer Schwester unbedingt alle getroffenen Regelungen schriftlich festhalten (Eigentum, wer zahlt welche Kosten, usw.). Auch wenn Sie vielleicht Hemmungen haben, ist dies wichtig, weil sich aus meiner Erfahrung gerade in diesen Konstellationen Probleme ergeben können, sei es wenn z.B. hohe Tierarztkosten anfallen, wenn es um die Rückforderung/Rückgabe nach langer Zeit geht, usw. Ebenfalls wichtig ist es zu klären, ob Sie rechtlich Halterin im Sinne von § 833 BGB sind und somit voll haften bzw. auch eine eigene Hundehalter-Haftpflichtversicherung abschließen sollten.