zurück zur Übersicht Katzen aufgenommen 17.09.2025 von Jennifer M. Sehr geehrte Damen und Herren , ich bitte um rechtliche Prüfung und Beratung in folgender Angelegenheit: Nach dem Auszug eines Mieters aus der Wohnung wurden mehrere Katzen in der Wohnung zurückgelassen. Darunter auch unkastriete Kater und eine tragende Katze. Um Schaden von den Tieren abzuwenden, habe ich diese am 4 September 2025 aufgenommen und seitdem versorgt. Zuvor waren die Katzen schon 2 Wochen alleine in der Wohnung. Der Mieter hatte eine Frist von zwei Wochen, um die Tiere abzuholen. Diese Frist ist ohne Reaktion abgelaufen. Erst jetzt, nach Ablauf der Frist, verlangt der Mieter die Herausgabe der Katzen. Meine Fragen hierzu: 1. Bin ich verpflichtet, die Katzen an den ehemaligen Mieter herauszugeben, obwohl er sie zurückgelassen und die Abholfrist ungenutzt verstreichen lassen hat? 2. Gilt in diesem Fall rechtlich eine „Eigentumsaufgabe“ (§ 959 BGB), sodass die Tiere in mein Eigentum übergegangen sind? 3. Welche rechtlichen Schritte empfehlen Sie mir, um mich gegen mögliche Ansprüche des ehemaligen Mieters abzusichern? Ich bitte um Ihre Einschätzung und Handlungsempfehlung Ex-Halter am 18.8. Ist mit nur einer Katze ausgezogen und am 17.9. die Rückgabe fordert. Mit freundlichen Grüßen Jennifer M. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich um die zurückgelassenen Katzen gekümmert und sie versorgt haben. Auch wenn ich verstehen kann, dass Sie die Rückgabe angesichts des Zurücklassen verhindern wollen und sich um die Tiere sorgen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Wer Tiere nach dem Auszug in der Wohnung zurück und ihrem Schicksal überlässt, verstößt gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz. Danach ist es verboten „ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut eines Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen“. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß dagegen ist gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit und kann von der zuständigen Behörde mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € bestraft werden. Auch ein zeitweises oder lebenslängliches Tierhaltungsverbot kann je nach Einzelfall (theoretisch) verhängt werden. Ebenso darf die Behörde die betroffenen Tiere zu ihrem Schutz dem Halter wegnehmen oder auf dessen Kosten anderweitig unterbringen. Durch dieses Verbot des Zurücklassen wäre eine beabsichtigte Eigentumsaufgabe im Sinne von § 959 BGB gemäß § 134 BGB nichtig, so dass man sein Eigentum an seinem Tier durch das Aussetzen oder zurücklassen nicht einfach aufgeben kann und es nicht herrenlos wird. Im Zweifel handelt es sich immer um ein Fundtier, so nun auch das Bundesverwaltungsgericht seit 2018. Da die Prüfung der Rechts- und Eigentumslage kompliziert ist und hierzu die Einzelheiten Ihres Falles bekannt sein müssten, insbesondere wie und wann Sie in den Besitz der Katzen gekommen sind, sprich, ob die Polizei oder eine andere Behörde die Wohnung hat öffnen lassen und Ihnen die Tiere offiziell zur Verwahrung übergeben hat, welche Vereinbarungen oder Absprachen es mit dem Ordnungs- oder Veterinäramt usw. gibt usw. sollten Sie sich entweder an diese Behörden oder an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden. Neben der Abwehr des Herausgabeanspruches sollte auch ein mögliches Zurückbehaltungsrecht geprüft werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich um die zurückgelassenen Katzen gekümmert und sie versorgt haben. Auch wenn ich verstehen kann, dass Sie die Rückgabe angesichts des Zurücklassen verhindern wollen und sich um die Tiere sorgen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Wer Tiere nach dem Auszug in der Wohnung zurück und ihrem Schicksal überlässt, verstößt gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz. Danach ist es verboten „ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut eines Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen“. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß dagegen ist gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit und kann von der zuständigen Behörde mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € bestraft werden. Auch ein zeitweises oder lebenslängliches Tierhaltungsverbot kann je nach Einzelfall (theoretisch) verhängt werden. Ebenso darf die Behörde die betroffenen Tiere zu ihrem Schutz dem Halter wegnehmen oder auf dessen Kosten anderweitig unterbringen. Durch dieses Verbot des Zurücklassen wäre eine beabsichtigte Eigentumsaufgabe im Sinne von § 959 BGB gemäß § 134 BGB nichtig, so dass man sein Eigentum an seinem Tier durch das Aussetzen oder zurücklassen nicht einfach aufgeben kann und es nicht herrenlos wird. Im Zweifel handelt es sich immer um ein Fundtier, so nun auch das Bundesverwaltungsgericht seit 2018. Da die Prüfung der Rechts- und Eigentumslage kompliziert ist und hierzu die Einzelheiten Ihres Falles bekannt sein müssten, insbesondere wie und wann Sie in den Besitz der Katzen gekommen sind, sprich, ob die Polizei oder eine andere Behörde die Wohnung hat öffnen lassen und Ihnen die Tiere offiziell zur Verwahrung übergeben hat, welche Vereinbarungen oder Absprachen es mit dem Ordnungs- oder Veterinäramt usw. gibt usw. sollten Sie sich entweder an diese Behörden oder an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden. Neben der Abwehr des Herausgabeanspruches sollte auch ein mögliches Zurückbehaltungsrecht geprüft werden.