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Anbringen eines Katzennetzes an Balkon

von Renate H.

Guten Tag! Wir haben ein Katzennetz am Balkon mit Einverständnis des Vermieters angebracht. Das Netz ist schwarz (fällt somit kaum auf) und es wurde lediglich mit Teleskopstangen angebracht, die nicht gebohrt wurden, sondern nur geklemmt. Die Fassade beeinträchtigt das also nicht. Nun hat sich aber ein Eigentümer bei dem Hausverwalter beschwert bezüglich des Katzennetzes. Dies soll bei der nächsten Eigentümerversammlung besprochen werden. Darf mir die Nutzung eines Katzenschutznetzes in dem Fall verboten werden? Vielen Dank für die Hilfe!

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Nachdem Ihr Vermieter Ihnen das Anbringen des Katzennetzes und die Katzenhaltung erlaubt hat, könnte auch nur er diese erteilte Genehmigung zurücknehmen.
 
Ihr Vermieter als Mitglied der Wohnungseigentümerversammlung muss sich aber seinerseits an die vorhandenen Beschlüsse etc. halten, wenn diese wirksam zustande gekommen sind, und darf mit seinem Mietvertrag mit Ihnen nicht dagegen verstoßen.
 
Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung die Hunde- und Katzenhaltung aber einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Wie die Katzenhaltung eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss, einen Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Theoretisch kann eine Eigentümergemeinschaft das Anbringen einer Katzentreppe oder eines Katzennetzes verbieten, wenn es sich um eine „Beeinträchtigung der Fassadenoptik“ handelt. Entscheidend ist jedoch, was in der Gemeinschaftsordnung zum Thema Tierhaltung und Katzennetz, Katzentreppe etc. beschlossen wurde und die Umstände Ihres Einzelfalles (Lage des Balkons zur Straße oder zum Garten raus, Sichtbarkeit des Netzes, etc.).
Da es jedoch nicht Ihre Pflicht ist, diese Beschlüsse etc. einzuhalten, sondern die Ihres Vermieters, liegt es an ihm, sich vor der nächsten Eigentümerversammlung z.B. von einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht vor Ort beraten zu lassen, ob er Ihnen das Katzennetz erlauben darf.
 
 

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