zurück zur Übersicht Verbot der Vermittlung von Katzen aus dem Auslandstierschutz 23.10.2025 von Ilona B. Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Fries, mir liegt eine Genehmigung für die Katzenhaltung in meiner Mietwohnung vor. Der Vermieter verbietet mir allerdings ausdrückllich, diese aus dem Auslandstierschutz als Pflegestelle in die Weitervermittlung zu geben. Es handelt sich dabei um keine gewerbliche sondern rein private Vermittlung von maximal 2 Tieren. Darf er das? Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie offensichtlich eine schriftliche Genehmigung des Vermieters zur Katzenhaltung haben. Wenn diese nun nicht auf eine Anzahl begrenzt ist und sie diese überschreiten oder die genehmigten Katzen einzeln und namentlich benannt sind, könnte das Verbot unwirksam sein, weil es die erteilte Genehmigung letztlich „aushöhlen“ würde. Wichtig zu wissen wäre, ob und womit er das Verbot begründet hat oder ob dieses Verbot nur vorgeschoben, weil er eigentlich die erteilte Genehmigung rückgängig machen möchten oder es eigentlich um einen anderen Konflikt zwischen Ihnen geht, der nun über die Katzen ausgetragen werden soll etc. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht oder den örtlichen Mieterverein
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie offensichtlich eine schriftliche Genehmigung des Vermieters zur Katzenhaltung haben. Wenn diese nun nicht auf eine Anzahl begrenzt ist und sie diese überschreiten oder die genehmigten Katzen einzeln und namentlich benannt sind, könnte das Verbot unwirksam sein, weil es die erteilte Genehmigung letztlich „aushöhlen“ würde. Wichtig zu wissen wäre, ob und womit er das Verbot begründet hat oder ob dieses Verbot nur vorgeschoben, weil er eigentlich die erteilte Genehmigung rückgängig machen möchten oder es eigentlich um einen anderen Konflikt zwischen Ihnen geht, der nun über die Katzen ausgetragen werden soll etc. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht oder den örtlichen Mieterverein