zurück zur Übersicht Katze wird von unseren ehemaligen Nachbarn angelockt und in die Wohnung getragen 23.10.2025 von Carolin W. Wir haben schon länger ein Problem mit unseren Nachbarn, da uns ein Kater zugelaufen ist und wir ihn damals zur Tierärztin gebracht haben und gefragt haben ob dieser gechipt oder registriert sei, aber das war leider nicht so, die Tierärztin meinte entweder wir behalten diesen selbst oder geben ihn ins Tierheim, wobei wir uns dann entschieden haben ihn zu behalten, nachdem wir in der nachbarschaft gefragt haben ob den kleinen Mann jemand kennt. Das war leider nicht so. Es war dann ziemlich lange auch alles gut bis wir vor ca. 2 Jahren bemerkt haben das er immer seltener heim kommt und wir dann mal zufällig gesehen haben wie diese Nachbarn unseren Kater vom Gartenstuhl draußen in die Wohnung getragen und eingesperrt haben. Daraufhin bin ich natürlich gleich hin und habe geklingelt und gefordert das diese mir meine Katze wieder geben sollen. Das taten sie beim ersten mal auch ohne widerstand. Ich habe mit den Nachbarn auch das Gespärch gesucht, dass wir das nicht wollen, dass sie unseren Kater hoch heben und in ihr Haus tragen und ihn einsperren aber diese sagten immer es störe sie nicht wenn er da ist sie finden ihn so süß. Vor einem Jahr sind wir ca 1 km weiter weg gezogen in unser eigenheim das hat auch die ersten paar Monate geklappt nach der Eingewöhnungszeit und irgendwann hat er den weg in sein altes Zuhause gefunden. Wie es der Zufall auch will habe ich ihn damals am Fenster dieser nachbarn gesehen und gefordert er solle ihn mir aushändigen, wobei er mir ins gesicht gelogen hat und gesagt hat meine Katze sei nicht bei ihm was nicht gestimmt hat. 10 min darauf bin ich nochmal hin und komischerweise ist mein Kater dann mir schon entgegen gelaufen. Ich weiß gar nicht mehr was wir tun sollen wir können unserer Katze ja kein Hausarrest erteilen nur weil diese Nachbarn ihn regelrecht einsperren und es ihnen egal ist das wir das nicht wollen. Er hat auch seitdem einen GPS tracker und ich sehe dann auch wenn er bei ihnen ist. Habe ihnen auch schon mit Polizei gedroht wenn sie meine Katze regelmäßig gegen meinen willen einsperren aber das ist Ihnen auch egal. Können Sie mir bitte helfen was ich als nächstes tun könnte ich weiß es nicht mehr außer das unser kater nur noch mit GPS raus darf weil er halt ab und zu in sein altes Gebiet geht und ich dann angst habe das diese nachbarn ihn wieder in ihr Haus lassen und er dann nicht mehr nach Hause kommt. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation, dass Katzen an mehreren Stellen gefüttert und angelockt werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden, da Sie ihn wie Sie richtig schreiben deswegen nicht einsperren können. Sie als Eigentümerin haben das Recht andere von der Einwirkung auf ihre freilaufende Katze auszuschließen, so hat dies z.B. das Landgericht München I in seiner Entscheidung vom 25.01.2019 sehr ausführlich dargelegt. Wird dieses Verbot missachtet, könnten Sie theoretisch beim Amtsgericht eine Unterlassungsverfügung beantragen, versehen mit der Androhung einer Geldstrafe bei Zuwiderhandlung. Da Sie allerdings das Prozess- und Kostenrisiko tragen, sollten sich vorab anwaltlich beraten lassen, da Sie beweisen können müssen, dass diese Personen den Kater in ihrem Haus einsperren. Es ist sehr gut, dass über den GPS-Tracker bereits seinen Aufenthalt bei den Personen nachweisen können, ob dies allerdings auch für den Nachweis des Einsperrens geeignet ist, müsste im Einzelfall geprüft werden. Fotos des Katers hintern einem geschlossenen Fenster und Augenzeugen könnten auch hilfreich sein. Um einen handfesten Nachbarschaftsstreit zu vermeiden, der nicht selten aus solchen Anlässen folgt, sollten Sie vor einem Prozess, der sich über viele Monate hinziehen kann, zuvor noch versuchen eine gütliche Einigung zu finden. In solchen Fällen kann ein Schlichtungsverfahren sinnvoller, schneller und günstiger als ein Prozess sein. Eine dort getroffene einvernehmliche Lösung kann mehr wert sein als ein Gerichtsurteil, das zwangsläufig einen Verlierer produziert und so das weitere Zusammenleben belasten kann. Die zuständige Schlichtungspersonen für Bayern können Sie z.B. bei der Landesnotarkammer Bayern erfragen oder erkundigen sich zuvor bei Ihrer Gemeindeverwaltung.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation, dass Katzen an mehreren Stellen gefüttert und angelockt werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden, da Sie ihn wie Sie richtig schreiben deswegen nicht einsperren können. Sie als Eigentümerin haben das Recht andere von der Einwirkung auf ihre freilaufende Katze auszuschließen, so hat dies z.B. das Landgericht München I in seiner Entscheidung vom 25.01.2019 sehr ausführlich dargelegt. Wird dieses Verbot missachtet, könnten Sie theoretisch beim Amtsgericht eine Unterlassungsverfügung beantragen, versehen mit der Androhung einer Geldstrafe bei Zuwiderhandlung. Da Sie allerdings das Prozess- und Kostenrisiko tragen, sollten sich vorab anwaltlich beraten lassen, da Sie beweisen können müssen, dass diese Personen den Kater in ihrem Haus einsperren. Es ist sehr gut, dass über den GPS-Tracker bereits seinen Aufenthalt bei den Personen nachweisen können, ob dies allerdings auch für den Nachweis des Einsperrens geeignet ist, müsste im Einzelfall geprüft werden. Fotos des Katers hintern einem geschlossenen Fenster und Augenzeugen könnten auch hilfreich sein. Um einen handfesten Nachbarschaftsstreit zu vermeiden, der nicht selten aus solchen Anlässen folgt, sollten Sie vor einem Prozess, der sich über viele Monate hinziehen kann, zuvor noch versuchen eine gütliche Einigung zu finden. In solchen Fällen kann ein Schlichtungsverfahren sinnvoller, schneller und günstiger als ein Prozess sein. Eine dort getroffene einvernehmliche Lösung kann mehr wert sein als ein Gerichtsurteil, das zwangsläufig einen Verlierer produziert und so das weitere Zusammenleben belasten kann. Die zuständige Schlichtungspersonen für Bayern können Sie z.B. bei der Landesnotarkammer Bayern erfragen oder erkundigen sich zuvor bei Ihrer Gemeindeverwaltung.