zurück zur Übersicht Haftpflichtversicherung nach Trennung 24.10.2025 von Heike S. Mein ehemaliger Lebensgefährte und ich haben gemeinschaftlich einen Hund gekauft, d.h. wir stehen beide im Kaufvertrag. Nach der Trennung halten wir den Hund im Residenzmodell. D.h. den Hauptwohnsitz hat der Hund bei mir, laufende Kosten (Futter, Steuer, Haftpflicht, kleinere TA-Rechnungen wie bspw. Impfungen etc.) bezahle ich. Somit bin ich Tierhalter. Mein ehemaliger Lebensgefährte hat den Hund gelegentlich bei sich (nach meinem Verständnis ist er dann nur noch Tieraufseher). Er bezahlt jedoch bei Bedarf unvorhersehbare, hohe Tierarztrechnungen oder - falls zusätzlich notwendig - den Hundesitter. Dieser Art der "Fremdbetreuung durch Dritte" habe ich zugestimmt. Wenn der Hundesitter während einer Betreuung im Haus bei meinem ehem. Lebensgefährten bspw. vom Hund verletzt wird, ist das durch die Haftpflichtversicherung (ich bin Versicherungsnehmer) abgesichert oder muss mein Lebensgefährte auch eine Haftpflichtversicherung abschließen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist sehr verantwortungsbewusst, dass Sie sich vorsorglich Gedanken machen und nicht erst wie so häufig erst im Ernstfall, wenn es schon zu einem Schaden gekommen ist. Ob Ihr Ex-Lebensgefährte tatsächlich Tieraufseher im Sinne von § 834 BGB ist, ist fraglich, da aus Ihrer Schilderung nicht eindeutig hervorgeht, ob Sie beide nach wie vor Gemeinschaftseigentümer sind oder ob er seinen Eigentumsanteil auf Sie übertragen und Sie Alleineigentümerin sind, so dass er einen „fremden“ Hund sittet. Konkret beantworten kann Ihnen Ihre Frage nur die Versicherungsgesellschaft, mit der Sie den Vertrag abgeschlossen haben, da dies von den Versicherungsbedingungen Ihres gewählten Vertrages und Tarifs abhängt. Stellen Sie diese Frage daher am besten schriftlich oder per E-Mail bei der Versicherung selbst (nicht bei einem Makler oder dem Vertreter vor Ort) und erbitten eine schriftliche Auskunft.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist sehr verantwortungsbewusst, dass Sie sich vorsorglich Gedanken machen und nicht erst wie so häufig erst im Ernstfall, wenn es schon zu einem Schaden gekommen ist. Ob Ihr Ex-Lebensgefährte tatsächlich Tieraufseher im Sinne von § 834 BGB ist, ist fraglich, da aus Ihrer Schilderung nicht eindeutig hervorgeht, ob Sie beide nach wie vor Gemeinschaftseigentümer sind oder ob er seinen Eigentumsanteil auf Sie übertragen und Sie Alleineigentümerin sind, so dass er einen „fremden“ Hund sittet. Konkret beantworten kann Ihnen Ihre Frage nur die Versicherungsgesellschaft, mit der Sie den Vertrag abgeschlossen haben, da dies von den Versicherungsbedingungen Ihres gewählten Vertrages und Tarifs abhängt. Stellen Sie diese Frage daher am besten schriftlich oder per E-Mail bei der Versicherung selbst (nicht bei einem Makler oder dem Vertreter vor Ort) und erbitten eine schriftliche Auskunft.