zurück zur Übersicht Brauchen Katzenpflegestellen eine Gehnemigung ? 07.11.2010 von Peter A. Wir sind ein großer Tierschutzverein (ca. 3600 Mitglieder.)Immer wieder benötigen wir für kurze Zeit Pflegestellen für herrenlose, wilde Katzen die von uns eingefangen, tierärztlich behandelt, tätowiert und kastriert wurden. Benötigen die Menschen, die solche Tiere aufnehmen eine Genehmigung?? Im Internet gibt es dazu sehr viel verschiedene Aussagen.Es handelt sich um private Pflegestellen, nicht vom Verein. Wir unterstützen diese aber mit Kostenübernahmen für die Tierärzte und Futtergeld. Wir verlangen von den Pflegestellen, dass kein Geld bei der Vermittlung fließen darf. Vielen Dank! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Eine eindeutige Antwort auf Ihre Frage gibt es nicht, da es verschiedene Gerichtsurteile gibt. So hat z.B. das Verwaltungsgericht Düsseldorf im September 2006 entschieden, das jede Pflegestelle, die Tiere im Auftrag versorgt, eine Erlaubnis nach § 11 TierschutzG, unabhängig davon ob es sich um private oder “vereinseigene“ Pflegestellen handelt. Gegenteilig entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2008 entschieden, dass ein Verein keiner Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz bedarf, “wenn er Tiere aufnimmt und bis zur Vermittlung an neue Halter von Tierfreunden - auf Kosten und nach Vorgaben des Vereins - vorübergehend in deren Wohnungen betreuen lässt.“ Eine pauschale Antwort ist daher nicht möglich, da im Einzelfall immer die jeweilige Organisationsstruktur des Vereins zu überprüfen ist, und ob es sich bei der jeweiligen Pflegestelle um eine “tierheimähnliche Einrichtung“ im Sinne des TierschutzG handelt. Meines Erachtens kann es nicht schaden und ist auch im Sinne des Tierschutzes erstrebenswert, ausschließlich mit Pflegestellen zu arbeiten, die eine solche Genehmigung haben.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Eine eindeutige Antwort auf Ihre Frage gibt es nicht, da es verschiedene Gerichtsurteile gibt. So hat z.B. das Verwaltungsgericht Düsseldorf im September 2006 entschieden, das jede Pflegestelle, die Tiere im Auftrag versorgt, eine Erlaubnis nach § 11 TierschutzG, unabhängig davon ob es sich um private oder “vereinseigene“ Pflegestellen handelt. Gegenteilig entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2008 entschieden, dass ein Verein keiner Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz bedarf, “wenn er Tiere aufnimmt und bis zur Vermittlung an neue Halter von Tierfreunden - auf Kosten und nach Vorgaben des Vereins - vorübergehend in deren Wohnungen betreuen lässt.“ Eine pauschale Antwort ist daher nicht möglich, da im Einzelfall immer die jeweilige Organisationsstruktur des Vereins zu überprüfen ist, und ob es sich bei der jeweiligen Pflegestelle um eine “tierheimähnliche Einrichtung“ im Sinne des TierschutzG handelt. Meines Erachtens kann es nicht schaden und ist auch im Sinne des Tierschutzes erstrebenswert, ausschließlich mit Pflegestellen zu arbeiten, die eine solche Genehmigung haben.