zurück zur Übersicht Überbelegung? 10.05.2011 von Nadja T. Sehr geehrte Frau Fries, seit knapp 2 1/2 Jahren, lebe ich mit meiner Prager Rattler Hündin, einem Prager Rattler Rüden und einem alten Sheltiemix in einer dörflich gelegenen 55qm Whg mit Terasse. Von Anfang an, wollte mein Vermieter die 3 Hunde nicht in den Mietvertrag aufnehmen, duldet sie aber seit beginn der Mietzeit. Mit meinen Nachbarn, gab es noch nie Probleme, alle freuen sich wenn sie die Hunde mal streicheln dürfen. ( Viele junge Mieter im Haus) Durch einen Zwischenfall mit einem Pflegehund (Chihuahua) wurde meine Prager Rattler Hündin trächtig. Das war nicht geplant, da er 6 Wochen zuvor kastriert wurde aber leider noch einmal gekonnt hat. Zwei Hündinnen kamen diesen März zur Welt... Die würde ich gern bei mir behalten. Alle Hunde sind geimpft, gechippt und ich bezahle künftig 510 Euro Steuern im Jahr statt vorher 270! Natürlich sind sie auch über eine Zwingerhaftpflicht versichert. Noch weiß mein Vermieter nichts von dem Zuwachs, und nun meine Frage: Könnte er mir die Whg aus irgendwelchen Gründen kündigen? Gelten so kleine Hunde (1,5kg) nicht als Kleintiere? Ist die Haltung auf eine bestimmte Anzahl Tiere begrenzt? Falls es was zur Sache tut, die Hunde sind tagsüber immer mit auf der Arbeit in meinem Pferdestall. Mfg, Nadja T. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries In Ihrem geschilderten Fall müssen zwei verschiedene rechtliche Bereiche geprüft werden. Zum einen geht es um das Mietverhältnis und die Frage der Hundehaltung. Obwohl Ihr Vermieter die Hundehaltung nicht schriftlich erteilt hat, so duldet er offenbar seit Beginn des Mietverhältnisses die Haltung dreier Hunde und könnte daher die Abschaffung der Hunde nach dieser längeren Zeit nicht ohne einen triftigen Grund fordern. Problematisch ist jedoch, ob er die Hundehaltung an sich oder nur diese drei Hunde duldet und ob er die zwei weiteren Hunde ebenfalls zu dulden hat oder ob er Ihnen die Abschaffung der beiden Welpen auferlegen kann. Obwohl es bisher einige Urteile gibt, die besagen, dass Yorkshire-Terrier im Mietrecht wie Kleintiere zu behandeln sind, da durch ihr leises, heiseres Krächzen niemand gestört würde. Daher dürfe die Haltung dieser Hunde nicht vom Vermieter verboten werden. Ob dies für andere Kleinstrassen auch gilt, muss letztendlich das zuständige Gericht klären. Die andere Frage ist, ob Sie fünf Hund in einer 55 qm Wohnung artgerecht halten können, sprich ob das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung eingehalten wird. Da in beiden Gesetzen keine maximale Anzahl an Hunden pro Wohnung genannt ist, hängt dies vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries In Ihrem geschilderten Fall müssen zwei verschiedene rechtliche Bereiche geprüft werden. Zum einen geht es um das Mietverhältnis und die Frage der Hundehaltung. Obwohl Ihr Vermieter die Hundehaltung nicht schriftlich erteilt hat, so duldet er offenbar seit Beginn des Mietverhältnisses die Haltung dreier Hunde und könnte daher die Abschaffung der Hunde nach dieser längeren Zeit nicht ohne einen triftigen Grund fordern. Problematisch ist jedoch, ob er die Hundehaltung an sich oder nur diese drei Hunde duldet und ob er die zwei weiteren Hunde ebenfalls zu dulden hat oder ob er Ihnen die Abschaffung der beiden Welpen auferlegen kann. Obwohl es bisher einige Urteile gibt, die besagen, dass Yorkshire-Terrier im Mietrecht wie Kleintiere zu behandeln sind, da durch ihr leises, heiseres Krächzen niemand gestört würde. Daher dürfe die Haltung dieser Hunde nicht vom Vermieter verboten werden. Ob dies für andere Kleinstrassen auch gilt, muss letztendlich das zuständige Gericht klären. Die andere Frage ist, ob Sie fünf Hund in einer 55 qm Wohnung artgerecht halten können, sprich ob das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung eingehalten wird. Da in beiden Gesetzen keine maximale Anzahl an Hunden pro Wohnung genannt ist, hängt dies vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.