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Fehldiagnosen

von Birgit S.

Weder der Tierheilpraktiker, den ich am 16.4.2011 widerholt aufsuchte, noch die Tierärztin, die ich am 9.5.2011 auf den gespreizten Zeh aufmerksam machte, haben die Kralleninfektion rechtzeitig erkannt. Mein Hund wurde von einem Tierarzt umgehend operiert und mit Antibiotika versorgt, um eine Blutvergiftung zu vermeiden. Der Lymphknoten war stark geschwollen, der Knochen angegriffen. Kann ich rechtlich gegen den Tierheilpraktiker und die Tierärztin vorgehen? Muss ich die ganzen Kosten alleine tragen?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Grundsätzlich haftet ein Tierarzt bzw. ein Tierheilpraktiker, wenn er ein Tier vorsätzlich oder fahrlässig durch sein Verhalten geschädigt hat. Dabei trägt jedoch der Tierhalter die Beweislast für die behauptete Fehldiagnose bzw. Falschbehandlung, was in der Praxis schwierig ist. Dies könnte z.B. durch ein Gutachten eines anderen Tierarztes versucht werden. Anders ist es allerdings, wenn der Tierarzt seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist. Die fehlende Dokumentation spricht dann gegen den Tierarzt und kehrt die Beweislast um. Der Tierarzt muss nun seinerseits beweisen, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre. Um die Erfolgsaussichten in Ihrem konkreten Fall prüfen zu können, müsste zunächst der gesamte Hergang und die vorhandenen bzw. benötigten Beweismittel geprüft werden.

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