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Tätowierung falsch abgelesen

von Vanessa F.

Hallo Frau Fries!Mein Kater ist mir im März 2010 entlaufen.Ich habe ihn bei Tasso als vermisst gemeldet.Habe aber trotzdem die Registrierung nicht löschen lassen,man kann ja nie wissen.Am vergangenen Freitag habe ich eine Anzeige im Internet gefunden, in der der Kater als gefunden ausgeschrieben wurde.Allerdings wurde die Tätowierung umgedreht.Richtig ist XXX SA und dort stand nun SAXXX.Ich habe sofort Kontakt aufgenommen.Freitag nachmittag durfte ich ihn auch sofort besuchen und allen war klar,das ist mein Kater,denn er hört noch auf seinen Namen Felix,lässt sich von mir streicheln und frisst mir aus der Hand, was er bei anderen Fremdenniemals tut.Er ist ein sehr ängstlicher zurückhaltender Kater.Wir haben uns dann darauf geeinigt,dass ich ihn am nächsten Abend um 19 Uhr abholen könnte. An diesem Samstag Abend war es mir aber nicht möglich ihn in die Transportbox zu locken.Es waren noch andere Leute zu Besuch und der Kater schreckte immer wieder zusammen und hat nach einem Tierarztbesuch,der wohl gänzlich schief gegangen war im letzten halben Jahr,eine panische Angst in die Box zu gehen.Am nächsten Tag durfte ich nochmal mein Glück versuchen.Der Kater hatte Angst vor der Frau und versteckte sich die ganze Zeit in der Hecke.Erst als sie sich ins Haus zurückzog, war es mir möglich,den Kater hochzuheben.Doch als ich ihn in die Box "packen" wollte ist er vor Panik wieder entkommen.Jetzt verweigern mir die jetzigen Besitzer den Kater jemals wiederzusehen und berufen sich auf den § 90 BGB.Sie haben ihn wohl auch beim Ordnungsamt gemeldet,wann weiß ich nicht,allerdings ist in jedem Fall die 6-Monats-Frist verstrichen.Das ist ja alles richtig, aber wenn die doch die Tätowierung richtig herum gelesen hätten, wäre er doch ermittelbar gewesen.Die haben ihn bereits im Oktober mit der falschen Tätowierung auf sich als neue Eigentümer angemeldet.Was soll ich tun? Kann man da überhaupt noch was unternehmen oder muss ich jetzt erneut Abschied nehmen?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst lässt sich sagen, dass die jetzigen Besitzer sich weder auf § 90 BGB noch § 90a BGB, der wohl eher gemeint sein dürfte, berufen können. Da es sich bei der Klärung der Eigentums- und Besitzverhältnisse um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt, kann auf diesem Wege keine verbindliche Beurteilung vorgenommen werden. Unter anderem müsste der wichtige Umstand der angeblichen Fundmeldung geklärt werden, da ein Tier erst ab der Fundmeldung bei der zuständigen Behörde als “Fundtier“ gilt und auch erst ab dem Zeitpunkt die besagte sechsmonatigen Frist zu laufen beginnt. Die Fundmeldung müssten die jetzigen Besitzer beweisen. Fordern Sie sie, entweder selbst oder durch eine Rechtsanwalt schriftlich auf, Ihnen den Kater unverzüglich herauszugeben. Sollten sie sich immer noch weigern, sollten Sie die Erfolgsaussichten einer Herausgabeklage anwaltlich prüfen lassen.

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