zurück zur Übersicht §11 Tierschutzgesetz auch für Pflegestellen ? 02.06.2011 von norma w. Hallo, seit über einem Jahr habe ich in unregelmäßigen Abständen Hunde zur Pflege bei mir.Nun habe ich gehört das man wenn man mehr als zwei Hunde betreut/pflegt einen Nachweiß laut §11 Tierschutzgesetz braucht. Da ich aber immer nur einen Hund zur Pflege habe, müsste es doch so sein, das ich aus dieser Regelung raus fallen würde? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Eine eindeutige Antwort auf Ihre Frage gibt es nicht, da es verschiedene Gerichtsurteile gibt. So hat z.B. das Verwaltungsgericht Düsseldorf im September 2006 entschieden, das jede Pflegestelle, die Tiere im Auftrag versorgt, eine Erlaubnis nach § 11 TierschutzG, unabhängig davon ob es sich um private oder “vereinseigene“ Pflegestellen handelt. Gegenteilig entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2008, dass ein Verein keiner Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz bedarf, “wenn er Tiere aufnimmt und bis zur Vermittlung an neue Halter von Tierfreunden - auf Kosten und nach Vorgaben des Vereins - vorübergehend in deren Wohnungen betreuen lässt.“ Eine pauschale Antwort ist daher nicht möglich, da im Einzelfall immer die jeweilige Organisationsstruktur des Vereins zu überprüfen ist, und ob es sich bei der jeweiligen Pflegestelle um eine “tierheimähnliche Einrichtung“ im Sinne des TierschutzG handelt. Meines Erachtens kann es nicht schaden und ist auch im Sinne des Tierschutzes erstrebenswert, ausschließlich mit Pflegestellen zu arbeiten, die eine solche Genehmigung haben.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Eine eindeutige Antwort auf Ihre Frage gibt es nicht, da es verschiedene Gerichtsurteile gibt. So hat z.B. das Verwaltungsgericht Düsseldorf im September 2006 entschieden, das jede Pflegestelle, die Tiere im Auftrag versorgt, eine Erlaubnis nach § 11 TierschutzG, unabhängig davon ob es sich um private oder “vereinseigene“ Pflegestellen handelt. Gegenteilig entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2008, dass ein Verein keiner Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz bedarf, “wenn er Tiere aufnimmt und bis zur Vermittlung an neue Halter von Tierfreunden - auf Kosten und nach Vorgaben des Vereins - vorübergehend in deren Wohnungen betreuen lässt.“ Eine pauschale Antwort ist daher nicht möglich, da im Einzelfall immer die jeweilige Organisationsstruktur des Vereins zu überprüfen ist, und ob es sich bei der jeweiligen Pflegestelle um eine “tierheimähnliche Einrichtung“ im Sinne des TierschutzG handelt. Meines Erachtens kann es nicht schaden und ist auch im Sinne des Tierschutzes erstrebenswert, ausschließlich mit Pflegestellen zu arbeiten, die eine solche Genehmigung haben.