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Tierschutzverträge keine Kaufverträge

von Bärbel H.

Sehr geehrte Frau Fries, wir sind eine private Tierschutzorganisation die Hunde aus dem Ausland und Umland aufnehmen, versorgen und anschliessend vermitteln. Unser Schutzvertrag ist so ausgelegt, das wenn eine Person ,warum auch immer den Hund wieder abgibt, eine gezahlte Schutzgebühr nicht zurückgezahlt wird.Das geht auch gar nicht, da die Gelder meistens gleich wieder zu irgendwelchen Tierärzten kommen. Im Kopf unseres Vertrages steht : ADOPTIVVERTRAG (KEIN KAUFVERTRAG IM SINNE DES § 433 BGB) Sie pocht nun darauf, das der Hund ein Gegenstand ist und eine Adoption somit ausgeschlossen und der Satz Kein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB hinfällig ist. Müssen wir nun ernsthaft die Schutzgebühr erstatten? Die Schutzgebühr dient doch dem Schutz des Hundes, soll gewährleisten das man sich nicht so unüberlegt ein Tier anschafft. Wir würden uns sehr über eine Antwort freuen. Mit freundlichen Grüßen Bärbel

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge handelt. Anders das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Meines Erachtens spricht einiges für die Sicht der Hamburger Gerichte, da aus objektiver Sicht ein Tier gegen einen Geldbetrag übergeben wird und alle Pflichten (Steuern, Versicherung, Haftung, Tierarztkosten, etc.) auf den Übernehmer übergehen. Geht man somit von einem Kaufvertrag aus, so handelt es sich bei der Rückgabe eines Tieres letztlich um einen Rücktritt vom Kaufvertrag, bei dem der “Verkäufer“ das Tier zurücknimmt und der “Käufer“ dafür im Gegenzug sein Geld zurückbekommen muss. Ob Sie in Ihrem konkreten Fall die Schutzgebühr an die Dame zurückzahlen müssen, müsste ein Gericht klären, wobei nicht absehbar ist, welcher Auffassung sich andere Amts- und Landgerichte anschließen werden.

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