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Muss Eigentümergemeinschaft der Katze zustimmen?

von Jessica B.

Guten Morgen, mein Freund und ich suchen dringend nach einer neuen Wohnung für uns, meine kleine Schwester und unsere Katze. Unsere aktuelle Wohnung ist bereits gekündigt aber wir haben noch keine neue Wohnung. Nur eine wirklich schöne und für uns perfekte Wohnung haben wir evtl. in Aussicht. Diese befindet sich in einem Haus in dem sich bis auf die zwei Mietwohnungen unterm Dach noch 4 Eigentumswohnungen befinden. Da die Mieter die momentan in der Wohnung wohnen einen laut bellenden Hund hatten, hat die Eigentümergemeinschaft beschlossen, dass künftig über Haustiere abgestimmt werden muss. Der Makler hörte sich in den Gesprächen mit uns immer so an, als ob wir die Wohnung bekommen würden und es nur noch an der Katze hienge. Meine Frage ist nun: Kann die Eigentümergemeinschaft den Einzug der Katze überhaupt verbieten? Den der Vermieter dem die Mietwohnung gehört hat selbst nichts gegen die Katze. Und wenn es wirklich der Zustimmung bedarf, muss diese dann Einstimmig sein oder reicht es wenn die Mehrheit der Eigentümer nichts gegen die Katze hat? Vielen Dank für Ihre Antwort. Freundliche Grüße Jessica mit Familie und Katze Chou-Chou

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann jedoch per Gemeinschaftsordnung die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Die Rechtslage ist sehr kompliziert. Um Ihre Frage detailliert beantworten zu können reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin mit speziellen Kenntnissen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht um geeignete Schritte zu besprechen. Vertrauen Sie jedoch nicht allein auf die Aussage des Maklers, da er für falsche Aussagen zwar unter Umständen haften muss, Sie jedoch die Katze bei einem wirksamen Verbot im Zweifel aus der Wohnung entfernen müssten.

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