zurück zur Übersicht Fahrradunfall durch freilaufenden Hund 16.06.2011 von Doris Z. Ich war mit meinem angeleinten Hund Fahrrad gefahren. Dieser läuft brav und ohne Probleme angeleint am Rad. Hierzu habe ich die Leine locker am Handgelenk. An einer unübersichtlichen Stelle wurden wir von einem freilaufenden Hund angegriffen. Dabei kam es zu einem Sturz, bei dem ich mir das Schlüsselbein brach. Die Versicherung des Unfallverursachenden Hundes zahlte zwar, aber erkennt nur eine 50% Kostenübernahme an, da ein Restrisiko bestehe, wenn man mit einem Hund am Fahrrad unterwegs ist. Ist dieses gesetzlich so festgelegt? Oder besteht die Möglichkeit zu klagen und 100% zurück zu bekommen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gängige Praxis vieler Versicherungsgesellschaften 50 % des Schadens zu regulieren und auf das Risiko des eigenen Hundes zu verweisen. Eine gesetzliche Grundlage gibt es dafür jedoch nicht. Um zu prüfen, ob Sie einen durchsetzbaren Anspruch auf die restlichen 50 % haben, müsste der gesamte Sachverhalt bekannt sein und geprüft werden. Allerdings ist es fraglich ob Sie tatsächlich einen Anspruch auf Erstattung auf 100 % haben, da Sie sich in der Tat die Tiergefahr Ihres eigenen Hundes zurechnen lassen müssen. Je nach Einzelfall ist jedoch die Erstattung von 70 bzw. 80 % der Kosten angemessen. Lassen Sie sich anwaltlich beraten ob die Geltendmachung weiterer Kosten Erfolg haben könnte.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gängige Praxis vieler Versicherungsgesellschaften 50 % des Schadens zu regulieren und auf das Risiko des eigenen Hundes zu verweisen. Eine gesetzliche Grundlage gibt es dafür jedoch nicht. Um zu prüfen, ob Sie einen durchsetzbaren Anspruch auf die restlichen 50 % haben, müsste der gesamte Sachverhalt bekannt sein und geprüft werden. Allerdings ist es fraglich ob Sie tatsächlich einen Anspruch auf Erstattung auf 100 % haben, da Sie sich in der Tat die Tiergefahr Ihres eigenen Hundes zurechnen lassen müssen. Je nach Einzelfall ist jedoch die Erstattung von 70 bzw. 80 % der Kosten angemessen. Lassen Sie sich anwaltlich beraten ob die Geltendmachung weiterer Kosten Erfolg haben könnte.