zurück zur Übersicht Katzensteuer für freilaufende Katzen möglich? 23.06.2011 von Madleen G. Seit langen ärgere ich mich über freilaufende Katzen und Kater. Keine davon ist kastriert oder so. Anschließend setzen diese freilaufenden Katzen ihre Häufchen noch in unsere Beet und unseren Sandkasten. Und wehe ein Hund läuft mal aufs Grundstück eines Katzenbesitzer : "Unsere Katze hätte tot sein können..." Mich regen freilaufende Katzen richtig auf. Wir haben eine Scheune, dort schlafen jede Nacht 3 Katzen, geht man hinein dann rennen sie weg. Und das komische daran ist, dass man für Hunde eine Steuer bezahlen muss und für Katzen nicht. Eigentlich wäre es doch andersherum logischer. Und dann noch diese Leinenpflicht. Man hat keinerlei Freiheiten mehr mit einem Hund. Aber Katzen dürfen eigentlich alles. Kann man da nicht irgendwas dagegen machen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation, dass sich Nachbarn über Freigänger ärgern, beschäftigt die Gerichte regelmäßig. Exemplarisch soll das Urteil des Landgericht Hildesheim aus dem Jahre 2003 genannt werden. Danach muss man in einer ländlicheren Gegend zwar eine (andere Gerichte sprechen von zwei) Katze seines Nachbarn auf seinem Grundstück dulden, kann aber die Abschaffung weiterer Katzen fordern. Dieser Anspruch besteht neben den Schadensersatzansprüchen für zerstörte Pflanzen, Säuberung von verunreinigten Polstern etc. Allerdings müssten Sie Katzenhalter beweisen können, dass es auch tatsächlich dessen Katzen sind, die Anlass des Ärgers sind. Auch die von Ihnen angesprochene “Katzensteuer“ wird regelmäßig an die Städte und Gemeinden herangetragen. Eine solche Steuer gibt es in Deutschland bisher nicht und müsste daher vom Innen- und Finanzministerium zunächst genehmigt werden. Die Stadt Bonn z.B., die sich zu Beginn diesen Jahres mit der Einführung einer Katzensteuer beschäftigt hat, lehnt diese Steuer ab und verweist auf Tatsache, dass es für die Festsetzung einer Katzensteuer schlicht an der einer Feststellbarkeit des Halters fehle, da Katzen in der Regel Freigänger seinen und zudem ca. ein Fünftel aller Katzen in Deutschland herrenlos seien.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation, dass sich Nachbarn über Freigänger ärgern, beschäftigt die Gerichte regelmäßig. Exemplarisch soll das Urteil des Landgericht Hildesheim aus dem Jahre 2003 genannt werden. Danach muss man in einer ländlicheren Gegend zwar eine (andere Gerichte sprechen von zwei) Katze seines Nachbarn auf seinem Grundstück dulden, kann aber die Abschaffung weiterer Katzen fordern. Dieser Anspruch besteht neben den Schadensersatzansprüchen für zerstörte Pflanzen, Säuberung von verunreinigten Polstern etc. Allerdings müssten Sie Katzenhalter beweisen können, dass es auch tatsächlich dessen Katzen sind, die Anlass des Ärgers sind. Auch die von Ihnen angesprochene “Katzensteuer“ wird regelmäßig an die Städte und Gemeinden herangetragen. Eine solche Steuer gibt es in Deutschland bisher nicht und müsste daher vom Innen- und Finanzministerium zunächst genehmigt werden. Die Stadt Bonn z.B., die sich zu Beginn diesen Jahres mit der Einführung einer Katzensteuer beschäftigt hat, lehnt diese Steuer ab und verweist auf Tatsache, dass es für die Festsetzung einer Katzensteuer schlicht an der einer Feststellbarkeit des Halters fehle, da Katzen in der Regel Freigänger seinen und zudem ca. ein Fünftel aller Katzen in Deutschland herrenlos seien.