zurück zur Übersicht

Wesenstest

von Maria L.

Beim Wesenstest mit unserem freundlichen aber stürmischen AmStaff musste ich den Hund von der Leine lassen und durfte ausdrücklich kein Kommando geben. Dann animierte ihn die Amtstierärztin so lange, an ihr hochzuspringen (Klopfen auf den Oberschenkel, Hüpfen und ihn dabei durch Rufen auffordern) bis er das tatsächlich tat. Darauf stufte sie sein Verhalten als "inakzeptabel" ein und ließ sich nur erweichen, die Maulkorbpflicht zu einem "festsitzenden Halti" abzuschwächen. Davon bekommt er allerdings Ausschlag an den Lefzen und muss Cortison gespritzt bekommen - oder ein lockeres Halti tragen, was aber eben nicht ganz den Anforderungen entspricht. Das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg hat nun ein Urteil gefällt, dass ein Hund nicht mit Maulkorbpflicht "bestraft" werden darf, wenn sich "seine spezifische Gefährlichkeit" nur "entfalte, wenn er nicht an der Leine geführt und keine Kommandos bekommt". Dann sei Leinenpflicht ausreichend(AZ 1 S 2322/10) Damit könnte ich leben - er ist und bleibt ohnehin an der Leine und da kann ich, zusammen mit entsprechenden Kommandos, das Hochspringen ja in der Regel vermeiden. Soll ich eine Eingabe beim Ordnungsamt machen? Ich habe die Befürchtung, dass dann ein neuer Wesenstest gemacht wird, bei dem man sich wieder so eine unfaire Sache einfallen lässt und dann sogar vom Halti auf den festen Maulkorb "zurückfällt". Damit wäre natürlich überhaupt nichts gewonnen. Und leider sitzten die ja am längeren Hebel... Vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe!

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Um zu beurteilen, ob Sie sich an das Ordnungsamt bzw. an das Verwaltungsgericht wenden sollten, muss zunächst der gesamte Sachverhalt bekannt sein. So ist z.B. wichtig zu wissen, ob es einen förmlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung gibt, ob eine Klagefrist läuft oder bereits abgelaufen ist, die Vorgeschichte etc. Ob die von Ihnen zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg hilfreich ist, könnte dann auch geprüft werden, wobei es dort um eine Australien Shepherd-Hündin ging und nicht um eine der Hunderassen, bei denen die Gefährlichkeit gemäß § 3 des Landeshundesgesetzes NRW per se vermutet wird, wie eben bei dem American Staffordshire Terrier. Sie sollten sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden um Akteneinsicht und das Gutachten der Amtstierärztin zu erhalten und das weitere sinnvolle Vorgehen zu überprüfen.

763.072 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung