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Tierschutz vs § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO)

von Jürgen W.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Halter einer Hündin und bin oft mit dem Auto unterwegs. Vorab: Ich lasse unseren Hund bei hohen Temperaturen nie längere Zeit im Auto. Wenn es mal sein muss, dann suche ich einen Schattenplatz oder eine Tiefgarage und montiere zudem an den hinteren Seitenscheiben noch Belüftungsgitter mit einer Höhe von ca. 10 cm. Trotzdem wird ein Auto schnell zu einer gefährlichen Falle ... Ich suche seit einiger Zeit eine mobile, batteriebetriebe Kühlanlage für den Innenraum. Allerdings wurde ich nicht fündig. Hier wäre eine echte Marktlücke vorhanden .-) Jetzt aber zur eigentlichen Frage. Ich habe lange selbst recherchiert, aber eine definitive Antwort nicht gefunden ... Wenn ich meinen Hund im Auto lassen muss (weil er z.B. nicht mit in ein Krankenhaus darf), riskiere ich nicht nur eine Gesundheitsgefährdung für den Hund im Auto, sondern auch, dass Passanten oder die Feuerwehr den Hund "befreit" und ich eine Strafe erhalte. In der StVO heißt es unter § 30 - Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot - (...) (1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und (...)" Mein Pkw hat eine Klimaanlage. Darf ich den Motor laufenlassen, damit die Klimaanlage den Innenraum, den dem sich der wartende Hund befindet, kühlt ? Fällt dies unter "(...) verboten, Fahrzeugmotoren UNNÖTIG laufen zu lassen (...)" ? Der ADAC konnte mir die Frage nicht beantworten (siehe unten) ... Haben Sie hier Erfahrungen oder eine abgeklärten rechtlichen Standpunkt? Mit freundlichen Grüßen Jürgen W.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Dies ist eine sehr interessante Frage. Eine verbindliche Antwort oder ein Urteil kann ich Ihnen nicht liefern. Hier treffen der Tierschutz und letztendlich der Gesundheitsschutz der Menschen zusammen und müssten gegeneinander abgewogen werden. Das Laufenlassen des Motors zur Kühlung produziert sowohl Lärm als auch Abgasbelästigungen (insbesondere in einem Parkhaus). Zu prüfen wäre, ob dies unvermeidbar und damit erlaubt wäre. M.E. sind dies im Ergebnis jedoch vermeidbare Belästigungen. Theoretisch könnten Sie den Hund zu Hause, bei Freunden, in einer Pension etc. für diese Zeit unterbringen. Hinzu kommt die Überlegung, dass es -wenn dies erlaubt wäre- bei warmen Temperaturen unzählige Wagen mit Hunden im Innenraum mit laufendem Motor gäbe. Eine batteriebetriebene Kühlung wäre wahrscheinlich die ideale Lösung.

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