zurück zur Übersicht Nachbarshund angeleint im Garten ohne Wasser+ Futter 01.07.2011 von Christine L. Sehr geehrte Frau Fries, mein Nachbar hält in seinem Schrebergarten seit einigen Tagen einen kleinen Kangalwelpen nachts in einem 2mx2m kleinen Zwinger. Tagsüber wird der Hund an einem Pfahl angeleint, wobei die Leine nicht länger als 2m ist. Dem Hund stehen weder Wasser noch Futter bereit noch eine Überdachung. So verbringt der Hund 4-5 std am Tag mind... Was kann man rechtlich dagegen machen? Das Ordnungsamt wurde informiert aber es passiert nichts. Gibt es vllt sonst noch andre Möglichkeiten? lg Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries In der Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV) finden sich unter anderem die Voraussetzungen für die Hundehaltung im Freien, im Zwinger und in Anbindung. In § 6 ist die Zwingerhaltung geregelt. Bei einer Widerristhöhe bis 50 cm z.B. muss die Bodenfläche mindestens 6 qm betragen. Gemäß § 7 ist die Anbindehaltung zwar erlaubt, jedoch nur unter den dort aufgeführten Voraussetzungen (u.a. muss die 6 Meter lange Laufvorrichtung frei gleiten können etc.). Diese Verordnung finden Sie in der Rubrik „Wichtige Gesetze“. Sie sollten dem zuständigen Ordnungsamt schriftlich den Vorfall schildern und um Einleitung erforderlicher Schritte bitten. Wenn möglich fügen Sie Beweisfotos bei und benennen zur Verfügung stehende Zeugen mit Namen und Anschrift. Zusätzlich sollten dies ebenfalls an das zuständige Veterinäramt schicken. Des Weiteren könnten Sie sich an den örtlichen Tierschutzverein oder ein Tierheim mit der Bitte um Unterstützung wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries In der Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV) finden sich unter anderem die Voraussetzungen für die Hundehaltung im Freien, im Zwinger und in Anbindung. In § 6 ist die Zwingerhaltung geregelt. Bei einer Widerristhöhe bis 50 cm z.B. muss die Bodenfläche mindestens 6 qm betragen. Gemäß § 7 ist die Anbindehaltung zwar erlaubt, jedoch nur unter den dort aufgeführten Voraussetzungen (u.a. muss die 6 Meter lange Laufvorrichtung frei gleiten können etc.). Diese Verordnung finden Sie in der Rubrik „Wichtige Gesetze“. Sie sollten dem zuständigen Ordnungsamt schriftlich den Vorfall schildern und um Einleitung erforderlicher Schritte bitten. Wenn möglich fügen Sie Beweisfotos bei und benennen zur Verfügung stehende Zeugen mit Namen und Anschrift. Zusätzlich sollten dies ebenfalls an das zuständige Veterinäramt schicken. Des Weiteren könnten Sie sich an den örtlichen Tierschutzverein oder ein Tierheim mit der Bitte um Unterstützung wenden.