zurück zur Übersicht Taubenabwehrzaun gegen Nachbarkatzen 05.07.2011 von Birgit W. Hallo Frau Fries, wir haben seit einiger Zeit neue Nachbarn und auch prompt aus verschiedenen Gründen Ärger mit ihnen.Wir haben zwei freilaufende Katzen, die natürlich auch gelegentlich durch deren garten gehen auf dem Weg zur angrenzenden Wiese. Um die katzen vom Grundstück abzuhalten hat unser Nachbar jetzt auf seinem Grenzzaun sog. Taubenabwehrspitzen angebracht, damit versucht er zu verhindern,dass die katzen auf Höhe seiner Fenster sein grundstück betreten. Außer diesem ein Meter Abwehrspitzen ist das Grundstück aber ohne Einzäunung. Meine Frage: Ist dieser Taubenabwehrdrahtzaun im privaten Garten als Abgrenzung zum Nachbarn so zulässig, zumal die Spitzen bevor sie montiert wurden erst mal einige Wochen auf dem Boden unter dem Grenzzaun abgelegt waren? MfG B. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 13 Absatz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) ist es u.a. verboten Stoffe oder Vorrichtungen zum Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren zu benutzen, wenn diese Stoffe oder Vorrichtungen den Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wie so oft gibt es jedoch Ausnahmen. Den gesamten Gesetzestext finden Sie nebenstehend in der Rubrik “Wichtige Gesetze“. Sollten die Abwehrspitzen in Ihrem Fall so angefertigt sein, dass sie Ihre Katzen verletzen, dürfte Ihr Nachbar sie nicht aufstellen. Da Sie schreiben, dass das Grundstück jedoch nicht weiter eingezäunt ist, dürften die Abwehrspitzen schon gar kein geeignetes Mittel sein, die Katzen vom Betreten des Grundstücks abzuhalten. Im Zweifel wenden Sie sich an das zuständige Ordnungsamt mit der Bitte um Überprüfung.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 13 Absatz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) ist es u.a. verboten Stoffe oder Vorrichtungen zum Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren zu benutzen, wenn diese Stoffe oder Vorrichtungen den Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wie so oft gibt es jedoch Ausnahmen. Den gesamten Gesetzestext finden Sie nebenstehend in der Rubrik “Wichtige Gesetze“. Sollten die Abwehrspitzen in Ihrem Fall so angefertigt sein, dass sie Ihre Katzen verletzen, dürfte Ihr Nachbar sie nicht aufstellen. Da Sie schreiben, dass das Grundstück jedoch nicht weiter eingezäunt ist, dürften die Abwehrspitzen schon gar kein geeignetes Mittel sein, die Katzen vom Betreten des Grundstücks abzuhalten. Im Zweifel wenden Sie sich an das zuständige Ordnungsamt mit der Bitte um Überprüfung.