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Unfall mit Katzen

von Veronika W.

Sehr geehrte Damen und Herren, vor unserem Haus wurden in den letzten 5 Wochen 5 Katzen tot gefahren. Gemeldet hat sich nur einer der Fahrer. Bei einer Katze war es besonders schlimm, da er schwer verletzt auf der Wiese saß und es purer Zufall war, dass wir es bemerkt haben. Er musste beim Tierarztbesuch sofort eingeschläfert werden. Dieser Fahrer ist aber einfach abgehauen. Das Tier hätte sich noch Stunden herum quälen müssen, wenn wir es nicht bemerkt hätten. Gibt es da Gesetze? Wenn man ein Verkehrsschild an fährt, ist das Fahrerflucht. Und beim Tier? Die anderen Katzen sind wohl recht schnell gestorben. Trotzdem, man sucht sein Tier, man liebt sein Tier und da tut es weh, es auf/an der Straße liegend vorzufinden. Vor allem ärgert mich, dass die Fahrer meinen, eine Katze ungestraft tot fahren zu können, es würde rechtlich nicht beachtet. Und ein Anruf bei der Polizei ist dann ganz erschreckend, wenn die Beamten behaupten, dass ginge sie nichts an. Im Internet findet man ganz widersprüchliche Informationen. Vielleicht können Sie uns helfen. Vielen Dank für Ihre Mühe, mit freundlichen Grüßen Veronika

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Für einen Tierhalter hat sein Tier einen unschätzbaren emotionalen Wert, der in Eurobeträgen nicht zu benennen ist. Bei einer juristischen Betrachtung dürfen aber gerade Emotionen keine Rolle spielen. Ich bitte daher um Verständnis für die sehr sachliche Antwort. Juristisch betrachtet begeht derjenige der fremdes Eigentum beschädigt oder zerstört eine strafbare Sachbeschädigung. Auch ein strafbares Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) könnte je nach Einzelfall vorliegen. Das Problem dabei ist zum einen, ob der Fahrer den Unfall überhaupt bemerkt hat. Sollte der Autofahrer überhaupt gefunden werden, dann kann er sich je nach dem wie der Unfall passiert ist, an dieser Stelle “rausreden“ und behaupten er hätte den Unfall nicht bemerkt. Ohne Zeugen ist es für die Staatsanwaltschaft natürlich schwer, dem mutmaßlichen Täter das Bemerken zu beweisen. Zum anderen darf es sich nicht um eine so genannten “Bagatellschaden“ handeln. Ob es sich bei einem Unfall mit Hunden und Katzen um eine solchen handelt, müsste im Ergebnis ein Gericht klären. Anzeigen bei der Polizei sollten grundsätzlich schriftlich gemacht werden, um die geschilderte Situation zu vermeiden. Neben den Normen des StGB kommt natürlich auch eine strafbare Tierquälerei in Betracht, da dem Tier unnötige Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt wurden. Schließlich käme auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Für all das muss jedoch auch ein Verschulden des Autofahrers vorliegen und bewiesen werden können.

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