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Schwere Komplikationen nach Kastration

von Elke T.

Liebe Frau Fries, meinem Collie Kami geht es nach der Kastratin am letzten Donnerstag sehr schlecht. Lebensgefahr! Er wird jetzt seit montagnacht in der THH intensiv behandelt.( Wundkissen, Antibiotika, Blasenkatheter,... )Ich vermute einen Behandlungsfehler meines Tierarztes. Donnerstag 1. OP Kastration Donnerstag 2. OP Verletzung einer Vene, pulsierende Blutung wurde gestoppt, ohne Halskragen zu mir nach Hause gebracht Samstag: 3. OP ungf.15cm x 10cm klaffende Öffnung wurde wieder geschlossen,Antibiotikum, zu kleinen Halskragen erhalten Sonntag Hund kann keinen Urin absetzen, setzt sich ständig und hält dabei Hinterpfote hoch, übelriechendes Wundsekret, Buscopan gespritzt, passenden Halskragen erhalten, Montag: Hund kann keinen Urin absetzen, Verhalten wie am Sonntag, braunrote Tropfen, dicke Blase? Vertretein des Tierarztes schickt uns in die THH. Nacht von Mo auf Di: 4. OP, Entfernen des nekrotischen Gewebes, Spülung,Wundkissen, überprüfen der Blutwerte, Antibiotika, ... Mi: 5. OP, erneuern des Wundkisens, ... Für Freiteag ist die nächste OP geplant. Würden Sie mir zustimmen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt? Wie soll ich mich verhalten? An wen soll ich mich wenden? Können Sie mir einen Rechtsanwalt empfehlen? Schon im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Elke T.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden könne. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Eine Einschätzung ob es sich in Ihrem Fall um einen schuldhaften Behandlungsfehler handelt, ist daher nicht möglich.

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