zurück zur Übersicht Leinenführung durch minderjährige Kinder 08.07.2011 von Rita T. In meiner direkten Nachbarschaft wohnt eine Familie, die ihre Kinder im Alter von 4 bis 8 Jahren alleine den Hund (größe Westi, allerdings sehr aggressiv gegen andere Hunde) ausführen lassen, dazu noch mit einer Langlaufleine. Dies halte ich für sehr bedenklich,vor allem wenn die jüngste alleine mit dem Hund geht. Sie ist absolut nicht in der Lage den Hund zu bändigen, auch ist die Gefahr die für das Kind in entsprechenden Konfliktsituationen z. B. plötzliches Ausbrechen auf die Straße, sehr groß. Die Eltern reagierten darauf angesprochen äußerst uneinsichtig. Ich selbst bin Hundehalterin und kann solch ein leichtsinniges Verhalten nicht verstehen. Gibt es gesetzliche Regelungen zu diesem Problem und wie sieht es mit der Haftpflichtversicherung aus wenn ein Kind im Alter bis zu 6 Jahren alleine einen Hund ausführt. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ein Gesetz, das genau diese Konstellation regelt gibt es nicht. So spricht z.B. das Tierschutzgesetz nur davon, dass Wirbeltiere ohne die Einwilligung der Erziehungsberechtigten, nicht an Kinder unter 16 Jahren abgegeben werden dürfen. Auch die die Landeshundeverordnung NRW z.B. regelt nur, dass Gassigänger für gefährliche Hunde mindestens 18 Jahre alt sein müssen. Käme es also zu einem Unfall durch den Hund, ist der Halter des Hundes (wahrscheinlich die Eltern) gemäß § 833 BGB verpflichtet für den entstandenen Schaden zu haften. Ob die jeweilige Hundehalterhaftpflichtversicherung auch das Gassigehen durch Kinder unter 6 Jahren mitumfasst, hängt von den Vertragsbedingungen des jeweiligen Tarifs ab. Wäre dies z.B. nicht umfasst und die Versicherung lehnte die Regulierung des Schadens ab, so müsste der Hundehalter im Zweifel mit seinem Privatvermögen haften. Diese Gefahr wird von Hundehalter oft unterschätzt, wenn sie ihre kleinen Kinder allein mit dem Hund spazieren gehen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ein Gesetz, das genau diese Konstellation regelt gibt es nicht. So spricht z.B. das Tierschutzgesetz nur davon, dass Wirbeltiere ohne die Einwilligung der Erziehungsberechtigten, nicht an Kinder unter 16 Jahren abgegeben werden dürfen. Auch die die Landeshundeverordnung NRW z.B. regelt nur, dass Gassigänger für gefährliche Hunde mindestens 18 Jahre alt sein müssen. Käme es also zu einem Unfall durch den Hund, ist der Halter des Hundes (wahrscheinlich die Eltern) gemäß § 833 BGB verpflichtet für den entstandenen Schaden zu haften. Ob die jeweilige Hundehalterhaftpflichtversicherung auch das Gassigehen durch Kinder unter 6 Jahren mitumfasst, hängt von den Vertragsbedingungen des jeweiligen Tarifs ab. Wäre dies z.B. nicht umfasst und die Versicherung lehnte die Regulierung des Schadens ab, so müsste der Hundehalter im Zweifel mit seinem Privatvermögen haften. Diese Gefahr wird von Hundehalter oft unterschätzt, wenn sie ihre kleinen Kinder allein mit dem Hund spazieren gehen lassen.