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Tierschutzvertrag sieht Vertragsstrafe vor

von Marco T.

Hallo, Wir haben uns vor einem Jahr von einer Privat Person einen Rottweiler welpen gekauft. Nun hab ich plötzlich eine allergie bekommen und leider müssen wir uns aus diesem Grund vom Hund trennen. Nun möchte ich ihm ein neues Zuhause suchen, am besten bei uns in der nähe. Ich hab aber beim kauf einen "Tierschutzvertrag" unterschrieben in dem es untersagt ist, den Hund zu verkaufen, zu verschenken oder in die andauernde Obhut einer anderen Person zu geben. Falls ich gegen den Vertrag verstosse würde eine Vertragsstrafe von 500€ fällig. Ich hab auch mit der Frau telefoniert und sie besteht auf den Vertrag...!! Ist das so Ok, also darf sie das?? Ich dachte das "Vorverkaufrecht" gäbe es nur bei Züchter? Also was ich wissen möchte: Muss ich ihr den Hund einfach zu zurückgeben? Oder darf ich ihm ein neues Zuhause suchen? Gruss, und danke

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Eine solche Vertragsstrafe kann in einem Kaufvertrag vereinbart werden, unabhängig davon ob es sich um einen Züchter oder um eine Privatperson handelt. Ob die Höhe von 500,00 € angemessen und wirksam ist, hängt von der Höhe des Kaufpreises ab, da die Vertragsstrafe nicht höher sein darf. Da Sie die Verkäuferin bereits über die notwendige Weggabe des Hundes informiert haben und sie auf die Einhaltung des Vertrages besteht, sollten Sie den Hund nicht ohne ihr Wissen an Dritte verkaufen oder verschenken, da Sie sonst Gefahr laufen auf Zahlung der Vertragsstrafe verklagt zu werden. Für den Fall, dass ein echtes Vorkaufsrecht und ein entsprechender Kaufpreis in dem Tierschutzvertrag vereinbart wurden, fordern Sie die Verkäuferin auf, den Hund gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises zurückzunehmen. Falls dies nicht so konkret geregelt wurde, fordern Sie die Verkäuferin ebenfalls schriftlich auf, den Hund entsprechend des Vertrages zurückzunehmen und fordern Sie sie zur Zahlung eines Kaufpreises auf. Denn nur weil im Vertrag steht, dass Sie ihr den Hund zurückgeben müssen, heißt dies noch lange nicht, dass Sie ihr den Hund schenken müssen. Für eine weitergehende Beratung müsste zunächst der Wortlaut des Tierschutzvertrages eingesehen und geprüft werden.

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