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Chihuahuahündin in Mietwohnung

von Anna P.

Sehr geehrtes Tasso Team, als erstes möchte ich mich sehr für den tollen Service hier bedanken.Ich bin Studentin in Stuttgart und habe mir eine neue Wohnung gesucht.Bei der Besichtigung hatte ich schon meine kleine Chihuahuahündin dabei.Der Vermieter meinte der Hund würde ihm nichts ausmachen aber da es seine Eigentumswohnung sei, müsse er vorher die Hausverwaltung fragen. Er rief mich ein paar Tage später an um mir mitzuteilen, dass ich die Wohnung bekommen könnte,die Hausverwaltung hätte nichts dagegen und ich kam vorbei und unterschrieb den Mietvertrag. Ich kündigte meine bisherige Wohnung und suchte einen Nachmieter. Eine Woche später, ein erneuter Anruf meines neuen Vermieters, die Hausverwaltung habe ihm schriftlich mitgeteilt eine Hundehaltung wäre ein Vertsoß gegen die Hausordnung und meine Chihuahuahündin sei also doch nicht mehr erlaubt. Er meinte allerdings weiter, ich solle jetzt erst mal einziehen und abwarten, ob sich denn Anwohner beschweren würden oder nicht. Man habe gute Chancen, dass die Hausverwaltung den Hund von 18cm dulden würden oder noch nicht mal bemerkt.Ich bin dort eingezogen und habe meine Chihuahuahündin dort immer in der Tasche wenn ich durch den Flur gehe. Sie bellt auch nicht und fällt nicht auf. Aber ich habe Angst rausgeworfen zu werden, falls sich jemand daran stört.In meinem Mietvertrag steht eine Klausel, dass jegliche Tierhaltung verboten ist. In der Hausordnung steht die Haltung von Tieren sei verboten, ausgenommen mit den Hauseigentümern sei etwas anderes ausgemacht.Ich habe im Internet außerdem diesen Artikel gefunden: In Bezug auf das geltende Mietrecht wird ein Yorkshire-Terrier nicht als Hund behandelt, sondern wie ein Kleintier. Deshalb sei auch die Haltung dieser Rasse in der Wohnung immer erlaubt – ganz gleich, was im Mietvertrag steht. Zu diesem Schluss kommen jedenfalls die Landgerichte Kassel (Az.: 1 S 503/96) und Düsseldorf (Az.: 24 S 90/93) in ihren Urteilen.Entspricht das der Wahrheit?LG Anna

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die zitierten Urteile besagen, dass Yorkshire-Terrier im Mietrecht wie Kleintiere zu behandeln sind, da durch ihr leises, heiseres Krächzen niemand gestört wird. Daher darf die Haltung dieser Hunde nicht vom Vermieter verboten werden. Ob für Chihuahuas das gleiche gilt und ob das AG Stuttgart, das in Ihrem Falle darüber zu entscheiden hätte, dies ebenso sieht ist völlig offen. Grundsätzlich kann die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Die Rechtslage zur Hundehaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um Ihre Frage detailliert beantworten zu können reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Sollte jemand den Hund bemerken und Sie aufgefordert werden die Hündin aus der Wohnung zu entfernen, wenden Sie sich am Besten an einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin mit speziellen Kenntnissen im Wohn- und Eigentumsrecht um geeignete Schritte zu besprechen.

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