zurück zur Übersicht Tod in Hundepension 16.08.2011 von Andre D. Hallo Frau Fries, ich möchte Sie bitten zu folgendem Vorfall kurz Stellung zu nehmen: Wir hatten unseren Labrador in eine Hundepension ( qualifiziert und eingetragen nach dem Tierschutzgesetz § 11 ) gegeben, um die Eltern meiner Frau in Japan zu besuchen (Donnerstag mittags). Wir erhielten am nächsten Tag (Freitag morgens) auf dem Weg zum Flughafen einen Anruf des Pensionsbetreiber, dass unser Hund weggelaufen sei und leider von einem LKW überfahren wurde. Laut Aussage der Inhaberin der Tierpension war der Ablauf wie folgt: 1. Am Abend ( ca. 21:00 Uhr ) wurde ein anderer Hund bei der Pension abgeholt und während dieser Zeit soll unser Hund durch die offene Tür entlaufen sein 2. Unser Hund wurde mehrere (2 - 3 nach unseren Informationen) Stunden gesucht, leider ohne Erfolg (wir wurden nicht benachrichtigt!!) 3. Nach dem Unfall hat der Fahrer des LKW die Polizei gerufen, da ein Schaden an seinem Fahrzeug entstanden war Laut Polizeibericht geschah der Unfall um 0:40. Da die Unfallstelle in der Nähe der Pension lag, wurde durch die Polizei dort nachgefragt, um ggf. den Besitzer zu ermitteln Dass wir unseren Hund, egal was wir unternehmen, nicht wieder bekommen, ist uns bewusst, aber wir würden schon gerne überprüfen, wie man mit so einer Situation umgeht, um so etwas in Zukunft anderen "Tier-Eltern" zu ersparen. Mit freundlichen Grüßen Familie D. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider kann eine solche Situation immer wieder passieren, weil Fehler schließlich jedem passieren können. Ich unterstelle, dass die Betreiber der Pension Ihren Hund nicht bewusst haben entlaufen lassen oder das Risiko des Entlaufens leichtfertig in Kauf genommen haben. Einen juristischen Rat, der sicherstellt, dass sich so etwas nicht wiederholt, habe ich leider nicht. Rechtlich wäre zu prüfen, ob und in welcher Höhe Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber der Tierpension haben. Gemäß § 823 Absatz 1 BGB ist man zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, wenn man das Eigentum eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich verletzt hat. Falls Sie Ihren Anspruch auf Schadensersatz überhaupt geltend machen wollen, sollten Sie den Betreiber schriftlich auffordern ihnen einen bestimmten Betrag innerhalb einer genau bezeichneten Frist zu bezahlen. Eine andere Frage ist, wer für den Schaden an dem LKW haften muss. Grundsätzlich muss zwar der Hundehalter gemäß § 833 BGB alle Schäden ersetzen, die sein Hund anrichtet. Ganz egal ob der Halter schuld daran hatte oder nicht. In Ihrem Fall könnte jedoch der Pensionsbetreiber als Tierhüter im Sinne des § 834 BGB (auch) haftbar sein, wenn er nachweislich „ohne die erforderliche Sorgfalt“ gehandelt hat. Wie dies im konkreten Fall zu bewerten wäre, kann erst nach Kenntnis der gesamten Umstände geprüft werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider kann eine solche Situation immer wieder passieren, weil Fehler schließlich jedem passieren können. Ich unterstelle, dass die Betreiber der Pension Ihren Hund nicht bewusst haben entlaufen lassen oder das Risiko des Entlaufens leichtfertig in Kauf genommen haben. Einen juristischen Rat, der sicherstellt, dass sich so etwas nicht wiederholt, habe ich leider nicht. Rechtlich wäre zu prüfen, ob und in welcher Höhe Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber der Tierpension haben. Gemäß § 823 Absatz 1 BGB ist man zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, wenn man das Eigentum eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich verletzt hat. Falls Sie Ihren Anspruch auf Schadensersatz überhaupt geltend machen wollen, sollten Sie den Betreiber schriftlich auffordern ihnen einen bestimmten Betrag innerhalb einer genau bezeichneten Frist zu bezahlen. Eine andere Frage ist, wer für den Schaden an dem LKW haften muss. Grundsätzlich muss zwar der Hundehalter gemäß § 833 BGB alle Schäden ersetzen, die sein Hund anrichtet. Ganz egal ob der Halter schuld daran hatte oder nicht. In Ihrem Fall könnte jedoch der Pensionsbetreiber als Tierhüter im Sinne des § 834 BGB (auch) haftbar sein, wenn er nachweislich „ohne die erforderliche Sorgfalt“ gehandelt hat. Wie dies im konkreten Fall zu bewerten wäre, kann erst nach Kenntnis der gesamten Umstände geprüft werden.