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Tierschutzvertrag = Kaufvertrag

von gabriele v.

Hallo Habe einen Hund mit Schutzvertrag und Schutzgebühr vermittelt. Der Hund war beim Routinecheck beim Tierarzt. Alles okay. Nach der ÜBernahme am nächsten Tag soll der Hund sofort Durchfall gehabt haben. Die Tierarztkosten summieren sich. Der Rechtsanwalt der Gegenseite behauptet es ist ein Kaufvertrag und ich muss die Kosten erstatten, die Schutzgebühr rückruckgeben und den Hund dort abholen. Im Vertrag schießen wir als Pflegestelle alle Eigenschaften und soweite ab. Übernahme wie gesehen...keine Rückerstattungen von Schutzgebühren und Aufwandlungen. Wie bin ich nun dran??? Schutzvertrag gleich Kaufvertrag und ich bin die Doofe??? Antwort wäre nett. mfg

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge handelt. Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Meines Erachtens spricht einiges für die Sicht der Hamburger Gerichte, da aus objektiver Sicht ein Tier gegen einen Geldbetrag übergeben wird und alle Pflichten (Steuern, Versicherung, Haftung, Tierarztkosten, etc.) auf den Übernehmer übergehen. Geht man somit von einem Kaufvertrag aus, so handelt es sich bei der Rückgabe eines Tieres an den Tierschutzverein letztlich um einen Rücktritt vom Kaufvertrag, bei dem der “Verkäufer“ also das Tierheim das Tier zurücknimmt und der “Käufer“ dafür im Gegenzug sein Geld zurückbekommen muss. In Ihrem geschilderten Fall müsste zunächst geklärt werden ob Sie “nur“ eine Pflegestelle für einen Verein sind oder ob Sie den Vertrag tatsächlich im eigenen Namen abgeschlossen haben. Ob Sie in Ihrem konkreten Fall die Schutzgebühr an die Gegenseite zurückzahlen müssen, müsste ein Gericht klären, wobei nicht absehbar ist, welcher Auffassung sich andere Amts- und Landgerichte anschließen.

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