zurück zur Übersicht Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung 29.03.2012 von Marion M. Ich wohne in meiner eigenen Eigentumswohnung in eimen Wohnblock mit insgesamt 20 Parteien. In der hausordnung steht, tierhaltung sei nicht erlaubt.Aber als Mieter braucht man die Regel nach gerich´tlichen Urteilen nicht zu beachten. Als Eigentümer auch ?Dann wollte ich eine Katzenklappe an meine Eingangstüre anbringen, ist verboten, da die Türe Sondereigentum sei. Und die katze dürfte sich nicht alleine im Treppenhaus(Gemeinschaftsräume) und auf den Grünflächen um die Wohnanlage aufhalten.Ist das rechtens ? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Die Rechtslage zur Hunde- und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um Ihre Frage detailliert beantworten zu können reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht um sich fundiert beraten zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Die Rechtslage zur Hunde- und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um Ihre Frage detailliert beantworten zu können reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht um sich fundiert beraten zu lassen.