zurück zur Übersicht Zweite Tierheimschutzgebühr für Fundtier 02.04.2012 von Marianne T. Hat ein Tierheim das Recht, wenn ein durch dieses Tierheim vermitteltes Tier freilaufend aufgefunden und vom Finder nach Unterrichtung des Tierheim ohne dortige Unterbringung aufgenommen wird,ein zweites Mal die Schutzgebühr zu verlangen ? Für ihre Beantwortung bedanke ich mich im voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen M.T. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist der Finder eines Fundtieres verpflichtet unverzüglich nach dem Fund die zuständige Behörde zu über den Fund zu informieren. Dies ist in Ihrem Fall mit der Unterrichtung des Tierheims geschehen. Der Finder ist berechtigt, das Fundtier bei sich selbst aufzunehmen und ist dann verpflichtet während der sechsmonatigen Wartezeit, ob sich der Eigentümer meldet, das Tier zu versorgen. Meldet sich der Eigentümer nicht, dann kann der Finder gemäß § 973 BGB bei Bedarf automatisch nach Ablauf der Frist Eigentümer werden. Eine Tierschutzgebühr zu Lasten des Finders dürfte dann nicht erhoben werden. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falles ist Ihre Schilderung leider zu knapp zusammengefasst. Es müsste geprüft werden, ob Sie im Tierheim etwas unterschrieben haben und dort z.B. steht, dass Sie als Finder alle Rechte an das Tierheim abtreten. Des Weiteren könnte problematisch sein, dass sich die Tierschutzvereine/Tierheim in der Regel in ihren Tierschutzverträgen das Eigentum vorbehalten. Dies ist jedoch rechtlich umstritten. Wäre diese Klausel wirksam, wäre die Fundanzeige bei dem Tierheim, das das Tier vermittelt ja im Ergebnis die Anzeige beim rechtmäßigen Eigentümer, so dass die sechsmonatige Frist gar nicht zu laufen beginnt. Lassen Sie sich daher bei Bedarf ausführlich anwaltlich beraten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist der Finder eines Fundtieres verpflichtet unverzüglich nach dem Fund die zuständige Behörde zu über den Fund zu informieren. Dies ist in Ihrem Fall mit der Unterrichtung des Tierheims geschehen. Der Finder ist berechtigt, das Fundtier bei sich selbst aufzunehmen und ist dann verpflichtet während der sechsmonatigen Wartezeit, ob sich der Eigentümer meldet, das Tier zu versorgen. Meldet sich der Eigentümer nicht, dann kann der Finder gemäß § 973 BGB bei Bedarf automatisch nach Ablauf der Frist Eigentümer werden. Eine Tierschutzgebühr zu Lasten des Finders dürfte dann nicht erhoben werden. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falles ist Ihre Schilderung leider zu knapp zusammengefasst. Es müsste geprüft werden, ob Sie im Tierheim etwas unterschrieben haben und dort z.B. steht, dass Sie als Finder alle Rechte an das Tierheim abtreten. Des Weiteren könnte problematisch sein, dass sich die Tierschutzvereine/Tierheim in der Regel in ihren Tierschutzverträgen das Eigentum vorbehalten. Dies ist jedoch rechtlich umstritten. Wäre diese Klausel wirksam, wäre die Fundanzeige bei dem Tierheim, das das Tier vermittelt ja im Ergebnis die Anzeige beim rechtmäßigen Eigentümer, so dass die sechsmonatige Frist gar nicht zu laufen beginnt. Lassen Sie sich daher bei Bedarf ausführlich anwaltlich beraten.