zurück zur Übersicht Eigentümergemeinschaft erlässt Leinenzwang für Katze 17.05.2012 von Katja H. Hallo, wir wohnen seit 2 Jahren in einer angemieteten Eigentumswohnung zusammen mit unserer Katze. Im Mietvertrag ist die Haltung der Katze sowie deren Freigang ausdrücklich erlaubt. Nun erging durch die Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses (bestehend ein aus 14 Parteien) ein Mehrheitsbeschluss der wie folgt lautet: "Beschluss: Der Freigang von Katzen von Bewohnern auf den Gemeinschaftsflächen darf zukünftig nur angeleint erfolgen." Unser Vermieter wurde durch die anderen Eigentümer überstimmt und weist uns darauf hin, dass wir uns an diesen Beschluss zu halten haben. Zur Begründung wurde angeführt die Katze verkratze die im Hof parkenden Autos und habe mutmaßlich einmal Kot in einer Garage hinterlassen. Außerdem betrete sie die Balkone der beiden Nachbarwohnungen (die Eigentümer dieser Wohnungen haben uns gegenüber aber erklärt, damit kein Problem zu haben). Da wir eine Leine unserer seit 9 Jahren an Freigang gewöhnten Katze nicht antun können, ist nun unsere Frage, was kann uns drohen, wenn wir uns nicht an den Beschluss halten? Vorab vielen Dank für Ihre Antwort Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Die Rechtslage zur Hunde- und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Sofern der Beschluss wirksam zustande gekommen ist, müssen sowohl Sie als auch Ihr Vermieter daran halten. Sollten Sie sich weigern könnte Ihr Vermieter zunächst die Abschaffung der Katzen fordern und im zweiten Schritt den Mietvertrag aufgrund Ihres Verhaltens kündigen. Um zu prüfen, ob der Beschluss wirksam zustande gekommen ist, reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, der konkrete Beschluss etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht um sich fundiert beraten zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Die Rechtslage zur Hunde- und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Sofern der Beschluss wirksam zustande gekommen ist, müssen sowohl Sie als auch Ihr Vermieter daran halten. Sollten Sie sich weigern könnte Ihr Vermieter zunächst die Abschaffung der Katzen fordern und im zweiten Schritt den Mietvertrag aufgrund Ihres Verhaltens kündigen. Um zu prüfen, ob der Beschluss wirksam zustande gekommen ist, reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, der konkrete Beschluss etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht um sich fundiert beraten zu lassen.