zurück zur Übersicht Tierarzt gibt Röntgenbilder nicht heraus 12.07.2012 von Elisabeth W. Hallo Frau Fries, ich habe die Frage nach dem Verbleib von Röntgenbilder beim Tierarzt. Meine Tierärztin gibt mir diese Bilder nicht heraus mit der Begründung: sie ist verpflichtet,diese 40 (!!!) Jahre aufzubewahren. Ich bekomme auch keine Kopie, sozusagen, nicht´s. Ist das rechtens?? Von Bekannten habe ich erfahren, dass diese die Röntenbilder bei ihren Tierärzten erhalten haben. Warum ich nicht??? Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe. Mit freundlichem Gruß Elisabeth Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn viele Tierärzte und Kliniken den Tierhaltern Kopien der Röntgenaufnahmen per CD aushändigen, so ist der Tierarzt, anders als der Humanmediziner, nicht dazu verpflichtet. Röntgenaufnahmen, die der Tierarzt von dem Tier anfertigt, sind Eigentum des Tierarztes und brauchen nicht an den Tierhalter herausgegeben werden. Diese Aufnahmen gehören zu den geschützten Lichtbildwerken und Lichtbildern im weitesten Sinne des UrheberrechtsG. Eine Ausnahme besteht im Falle der HD-Röntgenaufnahmen, die Züchter speziell für Zuchtzwecke aufgrund der jeweiligen Vereinssatzung anfertigen lassen müssen. Gibt der Tierhalter nur diese Röntgenaufnahmen in Auftrag, schließt er mit dem Tierarzt -statt des üblichen Dienstvertrages- in diesem Falle einen Werkvertrag, in dem ein Herausgabeanspruch zwischen dem Tierarzt und dem Halter vereinbart werden kann. Alternativ kann der Tierarzt die Aufnahmen auch direkt an die zuständigen Stellen im Verein schicken. Soll die Behandlung an einen anderen Tierarzt übergeben werden, so kann der Tierarzt dem Kollegen die Aufnahmen in Kopie oder im Original überlassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn viele Tierärzte und Kliniken den Tierhaltern Kopien der Röntgenaufnahmen per CD aushändigen, so ist der Tierarzt, anders als der Humanmediziner, nicht dazu verpflichtet. Röntgenaufnahmen, die der Tierarzt von dem Tier anfertigt, sind Eigentum des Tierarztes und brauchen nicht an den Tierhalter herausgegeben werden. Diese Aufnahmen gehören zu den geschützten Lichtbildwerken und Lichtbildern im weitesten Sinne des UrheberrechtsG. Eine Ausnahme besteht im Falle der HD-Röntgenaufnahmen, die Züchter speziell für Zuchtzwecke aufgrund der jeweiligen Vereinssatzung anfertigen lassen müssen. Gibt der Tierhalter nur diese Röntgenaufnahmen in Auftrag, schließt er mit dem Tierarzt -statt des üblichen Dienstvertrages- in diesem Falle einen Werkvertrag, in dem ein Herausgabeanspruch zwischen dem Tierarzt und dem Halter vereinbart werden kann. Alternativ kann der Tierarzt die Aufnahmen auch direkt an die zuständigen Stellen im Verein schicken. Soll die Behandlung an einen anderen Tierarzt übergeben werden, so kann der Tierarzt dem Kollegen die Aufnahmen in Kopie oder im Original überlassen.