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Doppelte Tierüberlassungsverträge

von Bert K.

Sehr geehrte Frau Fries, gibt es in Deutschland eine Beschwerdestelle, wo ich mich über Tierschutzvereine beschweren kann? Sachverhalt: Beide Vereine haben meiner Ex-Freundin aufgrund - man kann schon sagen verleumderischer Darstellungen für 2 Hunde neue Tierüberlassungsverträge ausgestellt, obwohl meine Verträge noch gültig sind, da diese durch beide Vereine bislang nicht gekündigt wurden. Meine Ex-Freundin ist an jedem Arbeitstag über 12 Stunden außer Haus, gibt dann die Hunde anderen Personen und darf lt. Mietvertrag SAGA/GWG Hamburg keine Hunde und Katzen in ihrer Wohnung halten. Der bmt hat seit der Vermittlung eines Hundes im Juni 2011 sich nicht mehr um den Hund gekümmert: keine Nachkontrolle, keine Nachfrage, keine Reaktion auf meine E-Mail (mit aktuellem Tagebuch und Fotos). Ebenso Tierhilfe : Seit der Vermittlung im April 2009 keine Nachkontrolle. Nur ich habe regelmäßig Kontakt per E-Mail (mit aktuellem Tagebuch und Fotos) gehalten. Leider bin ich am Amtsgericht an eine Richterin geraten, welche die eine Klage wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg abgewiesen hat. Begründung: Ich bin nur der Besitzer, nicht der Eigentümer. Aber leider gehen beide Tierschutzvereine den Weg des geringsten Widerstandes und verurteilen mich ohne Kontaktaufnahme, ohne dass ich mich zum vorgeworfenen Sachverhalt äußern konnte/durfte. Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Eine zentrale Beschwerdestelle gibt es meines Wissens nicht. Wenn Sie der Meinung sind, dass Verträge, sprich Urkunden gefälscht wurden, könnte dies eine Straftat sein, die sie bei der Polizei anzeigen könnten. Ob das Verhalten der beiden beteiligten Tierschutzvereine allerdings in Ihrem Fall tatsächlich strafbar ist, kann ich nicht bewerten. Wichtig für eine Bewertung wäre, ob und welche Beweise Sie für Ihre Vermutung haben. Aus Ihrer Schilderung, dass Ihre Klage (wahrscheinlich auf Herausgabe der beiden Hunde), wegen fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen wurde, folgere ich, dass Sie zuvor einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt haben, der aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten abgewiesen wurde. Ob dies zu Recht geschehen ist, kann ich nicht beurteilen, da es sich beim Eigentums- und Besitzrecht um eine sehr komplizierte Rechtsgebiet handelt, bei dem der Sachverhalt in allen Einzelheiten bekannt sein muss. Zudem müssen auch die betreffenden Verträge eingesehen und geprüft werden. Ob und wie Sie nun weiter vorgehen können, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

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