zurück zur Übersicht Katze in Mietwohnug 22.10.2012 von Pierre S. Hallo, in meinen Mievertrag steht: § 25 Tierhaltungsverbot. Tiere dürfen nicht gehalten werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z.B. Zierfische, Wellensittisch, Hamster. Dies gilt auch für die Zeitweillie Verwahrung von Tieren. Sofern die Parteien etwas anderes wollen, bedarf es einer Vereinbarung. Ich wohne jetzt seit über einem Jahr in der Wohnung mit 2 Katzen. Und es hat sich bis jetzt niemand beschwert. Die Frage ist, ob ich Katzen halten darf? Diese fallen doch unter das Kleintierschutzgesetz und sind somit nicht bestandteil eines Vertragsbruches oder? Mit freundlichen Gruss Pierre Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Klausel Ihres scheint wirksam formuliert zu sein, da dort die Tierhaltung, mit Ausnahme von Kleintieren, letztlich von einer Genehmigung des Vermieters abhängig gemacht wurde. Der Begriff „Kleintierhaltung“ stammt aus der Rechtsprechung, da es keine gesetzliche Regelung gibt, die etwas zur Katzenhaltung in einer Mietwohnung sagt. Auch gibt es kein “Kleintierschutzgesetz“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass die “Kleintierhaltung“ in Mietwohnungen nicht verboten werden darf. Unter Kleintiere fallen nach Ansicht des Gerichts aber nur solche Tiere, die in Käfigen oder Terrarien gehalten werden und daher niemanden stören können. Katzen können daher m.E. nicht unter die Kleintier-Klausel des BGH fallen. Die bisher ergangenen Urteile zur Katzenhaltung verschiedener Amtsgerichte sind zudem widersprüchlich. Sollte Ihr Vermieter Ihnen die Haltung Ihrer Katzen also verbieten wollen, müsste die Wirksamkeit dieser Aufforderung anhand verschiedener Punkt geklärt werden, wie z.B. ob und seit wann Ihr Vermieter von Ihrer Katzenhaltung weiß, ob es eine mündliche Absprache zwischen Ihnen und dem Vermieter gibt, mit welcher Begründung will er Ihnen die Haltung verbieten etc.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Klausel Ihres scheint wirksam formuliert zu sein, da dort die Tierhaltung, mit Ausnahme von Kleintieren, letztlich von einer Genehmigung des Vermieters abhängig gemacht wurde. Der Begriff „Kleintierhaltung“ stammt aus der Rechtsprechung, da es keine gesetzliche Regelung gibt, die etwas zur Katzenhaltung in einer Mietwohnung sagt. Auch gibt es kein “Kleintierschutzgesetz“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass die “Kleintierhaltung“ in Mietwohnungen nicht verboten werden darf. Unter Kleintiere fallen nach Ansicht des Gerichts aber nur solche Tiere, die in Käfigen oder Terrarien gehalten werden und daher niemanden stören können. Katzen können daher m.E. nicht unter die Kleintier-Klausel des BGH fallen. Die bisher ergangenen Urteile zur Katzenhaltung verschiedener Amtsgerichte sind zudem widersprüchlich. Sollte Ihr Vermieter Ihnen die Haltung Ihrer Katzen also verbieten wollen, müsste die Wirksamkeit dieser Aufforderung anhand verschiedener Punkt geklärt werden, wie z.B. ob und seit wann Ihr Vermieter von Ihrer Katzenhaltung weiß, ob es eine mündliche Absprache zwischen Ihnen und dem Vermieter gibt, mit welcher Begründung will er Ihnen die Haltung verbieten etc.