Tierbetreuung - Was gilt es rechtlich zu beachten?

Tipps von unserer Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

© Pixabay
Es gibt vieles, dass Sie bedenken müssen, wenn Sie ohne Tier in den Urlaub fahren.

Nicht bei allen Anlässen kann unser vierbeiniger Freund an unserer Seite sein. Manchmal gibt es Unternehmungen, die zu lange dauern oder die aus verschiedensten Gründen ungeeignet für Hunde sind. Oder der tierische Liebling kann nicht mit in den Urlaub. Meist ist das bei Katzen der Fall. Dann ist eine Fremdbetreuung notwendig.

Zum Glück gibt es fast immer Freunde oder Bekannte, die das Tier kennen und gerne helfen. Außerdem gibt es mittlerweile auch professionelle Tierbetreuer und Pensionen, die sich um die Vierbeiner kümmern.

Aber was passiert eigentlich, wenn in dieser Zeit etwas passiert? Wenn zum Beispiel durch den Hund jemand zu Fall kommt und sich verletzt? Das muss gar nicht böse gemeint gewesen sein, manchmal führen ja schon Verkettungen von unglücklichen Umständen zum Unfall.

Die schriftliche Vereinbarung

Egal, ob Sie Ihr Tier privat betreuen lassen oder von professionellen Tiersittern, ob bei Ihnen zu Hause oder in der fremden Unterkunft, halten Sie die Vereinbarungen schriftlich fest. So haben beide Seiten Klarheit, und mögliche Streitigkeiten werden vermieden. Tierpensionen und Tierheime, die auch Pensionstiere aufnehmen, haben in der Regel bereits vorformulierte Verträge, in denen die wesentlichen Dinge aufgenommen sind. Lassen Sie sich zur Sicherheit eine Kopie für Ihre eigenen Unterlagen geben. Unbedingt schriftlich vereinbart werden sollte, dass es sich nur um eine vorübergehende Pflege handelt und das Tier nicht in das Eigentum des Betreuers übergeht. Auch wenn Sie mit dem Betreuer eine Bezahlung vereinbart haben, sollte dies und die entsprechenden Details unbedingt aufgenommen werden.

TASSO-Tipp: Insbesondere bei der Betreuung durch Freunde oder Bekannte zeigt die Praxis, dass es hier häufig zu Streitigkeiten kommt, da nur wenige oder missverständliche mündliche Absprachen getroffen wurden und diese im Streitfall nicht nachweisbar sind. Mag es Ihnen auch unangenehm erscheinen, unter Freunden und Bekannten sollten Sie ebenfalls nicht auf eine schriftliche Vereinbarung verzichten.

Allgemeine Pflichten

Diejenigen, die die Betreuung übernehmen, sind in dieser Zeit für das Tier verantwortlich und verpflichten sich, sich an die Vorschriften des Tierschutzgesetzes zu halten.
§ 2 Tierschutzgesetz besagt:

„Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“

Haftung

Da auch ein noch so sorgsamer Betreuer nicht verhindern kann, dass das Tier etwas beschädigt oder einen anderen verletzten könnte etc., sollten Sie sich frühzeitig über Ihre Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB informieren und je nach Tierart die erforderliche Vorsorge mittels einer Versicherung treffen. Diese Haftung ist sehr weitreichend und gilt auch, wenn Sie im Urlaub sind.

§ 833 BGB Haftung des Tierhalters besagt: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde."

Zwar ist in Satz 2 eine Einschränkung dieser sehr weitreichenden Haftung aufgenommen. Allerdings gilt diese ausdrücklich nur für Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalts des Tierhalters dienen (sogenannte „Nutztiere“), wie zum Beispiel Rinder, Hühner, Schafe etc. eines landwirtschaftlichen Betriebes. Für den Familienhund oder die Familienkatze gilt dies daher nicht. Für Hundehalter ist eine Hundehalterhaftpflichtversicherung unbedingt notwendig. Wichtig hierbei ist, dass insbesondere die Betreuung durch Dritte mitversichert ist. Für Katzen und andere Tierarten gibt es keine speziellen Versicherungen, wie die Hundehalterhaftpflicht. Für diese Tiere sollten Sie sich über eine Privathaftpflicht informieren.

Steuerersparnis: Kann der Tiersitter von der Steuer abgesetzt werden?

Wenn Sie sich für einen Tiersitter entschieden haben, der Ihre Tiere in Ihrer Wohnung versorgt, zum Beispiel Katzen oder Kleintiere, könnten Sie einen Teil dieser Kosten bei Ihrer nächsten Steuererklärung als sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistung“ im Sinne des § 35 a Einkommensteuergesetz (EStG) ansetzen. So sieht es jedenfalls das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 04.02.2015, Az. 15 K 1779/14 E). In diesem Fall hatte ein Ehepaar ihre Katze in ihrer Wohnung durch eine „Tier- und Wohnungsbetreuungsfirma“ betreuen und versorgen lassen und die dafür entstandenen Kosten in Höhe von 302,90 € im Rahmen ihrer Steuererklärung angegeben. Da das zuständige Finanzamt dies ablehnte und der Einspruch der Tierhalter erfolglos geblieben war, wurde das Finanzgericht Düsseldorf eingeschaltet.

Das Finanzamt berief sich zwar auf das Schreiben Bundesfinanzministerium vom 10.01.2014, wonach Tierbetreuungs-, pflege- oder -arztkosten ausdrücklich nicht unter § 35 a EStG fallen. Da das Gericht jedoch anderer Meinung war, hat es der Klage der Tierhalter stattgegeben. Hiergegen hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt und verloren.

Laut Urteil des Bundesfinanzhofes vom 03.09.2015 (Az. VI R 13/15) ist entschieden, dass die Kosten für einen Tiersitter, der ihr Haustier in ihrer Wohnung betreut, als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd wirken können.

Um Tiersitterkosten steuermindernd ansetzen zu können, müssen allerdings die weiteren Voraussetzungen des § 35 a Absatz 4 EStG erfüllt sein:

  • Es liegt eine Betreuung eines Haustieres „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen vor.
  • Es wurde eine ordnungsgemäße Rechnung durch den Tiersitter erstellt und der Betrag wurde auf das Konto des Tiersitters überwiesen.
  • Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 2 EStG können dann 20 % dieses Betrages (maximal jedoch 4.000,- EUR) bei der Steuer berücksichtigt werden.
 

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