zurück zur Übersicht Leinengesetz, Jagdgesetz 10.07.2013 von oliver l. 1. gibt es ein Wirkliches Gesetz mit Bußgeld das etwas über Leinenzwang aussagt. Bei uns in der Gemeinde eine Vorschrift auch wenn der Hund bei Fuß läuft. 2. Darf ein Jäger einen Hund im Wald abschießen, wenn er den Halter nicht sieht? Wenn ja in welchem Fall? Wer muß nachweisen? Wir haben einen sehr Schießwütigen Jäger der bereits ein Parkendes Auto auf einem Parkplatz getroffen hat und nach Meinung der Bürger alles abschießt was sich bewegt oder bei dem parkenden Auto auch nicht. Das mit dem Auto ist leider kein Gerücht. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Einen allgemeinen Leinenzwang sehen in der Regel die Hundegesetz oder Verordnunge der jeweiligen Bundesländer vor (z.B. in § 2 Landeshundegesetz NRW). Da leider nicht ersichtlich ist in welchem Bundesland Sie leben, kann hierzu kein konkreter Gesetzestext benannt werden. Da ein Landesgesetz nicht für jedes Stadt- bzw. Gemeindegebiet die einzelnen Bereiche mit Leinenpflicht benennen kann, haben die meisten Städte- und Gemeinden eigenständige Vorschriften und Verordnungen hierzu erlassen, so wie in Ihrem Fall auch. Dort ist auch die mögliche Sanktion für einen Verstoß hiergegen genannt. Ist eine Leinepflicht vorgeschrieben, müssen die Hundehalter diese befolgen. Hinsichtlich der Frage nach dem Jagdrecht ist zu sagen, dass es leider immer wieder zu Situationen zwischen Hundehaltern und Jägern kommt, die nicht selten in einem heftigen Streit oder sogar Handgreiflichkeiten endet. Das Thema “Hund im Wald“ ist leider nicht in einem Gesetz einheitlich geregelt sondern wird in vielen verschiedenen Bundes- und Landesgesetzes (z.B. Bundesjagdgesetz, Landschaftsgesetze, Regelung der jeweiligen Stadt etc.) geregelt. Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass eine Anleinpflicht ausschließlich in ausgewiesenen Naturschutzgebieten und abseits der Waldwege gilt. Richtig ist, dass Jäger wildernde Hunde als letzes denkbares Mittel abschießen dürfen, da außerhalb geschlossener Ortschaften und befriedeter Grundstücke Jagdgebiet ist. Ab wann ein Hund tatsächlich wildert, ist in dem jeweiligen Landesgesetz geregelt. Im Jagdgesetz NRW z.B. gelten als wildernde Hunde solche, “die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen, …“. Um gegen den betroffenen Jäger vorzugehen, sollten Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige „Unteren Jagdbehörde“ wenden. Fragen Sie beim Ordnungsamt Ihrer Stadt nach, wo die für Sie zuständige Behörde sitzt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Einen allgemeinen Leinenzwang sehen in der Regel die Hundegesetz oder Verordnunge der jeweiligen Bundesländer vor (z.B. in § 2 Landeshundegesetz NRW). Da leider nicht ersichtlich ist in welchem Bundesland Sie leben, kann hierzu kein konkreter Gesetzestext benannt werden. Da ein Landesgesetz nicht für jedes Stadt- bzw. Gemeindegebiet die einzelnen Bereiche mit Leinenpflicht benennen kann, haben die meisten Städte- und Gemeinden eigenständige Vorschriften und Verordnungen hierzu erlassen, so wie in Ihrem Fall auch. Dort ist auch die mögliche Sanktion für einen Verstoß hiergegen genannt. Ist eine Leinepflicht vorgeschrieben, müssen die Hundehalter diese befolgen. Hinsichtlich der Frage nach dem Jagdrecht ist zu sagen, dass es leider immer wieder zu Situationen zwischen Hundehaltern und Jägern kommt, die nicht selten in einem heftigen Streit oder sogar Handgreiflichkeiten endet. Das Thema “Hund im Wald“ ist leider nicht in einem Gesetz einheitlich geregelt sondern wird in vielen verschiedenen Bundes- und Landesgesetzes (z.B. Bundesjagdgesetz, Landschaftsgesetze, Regelung der jeweiligen Stadt etc.) geregelt. Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass eine Anleinpflicht ausschließlich in ausgewiesenen Naturschutzgebieten und abseits der Waldwege gilt. Richtig ist, dass Jäger wildernde Hunde als letzes denkbares Mittel abschießen dürfen, da außerhalb geschlossener Ortschaften und befriedeter Grundstücke Jagdgebiet ist. Ab wann ein Hund tatsächlich wildert, ist in dem jeweiligen Landesgesetz geregelt. Im Jagdgesetz NRW z.B. gelten als wildernde Hunde solche, “die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen, …“. Um gegen den betroffenen Jäger vorzugehen, sollten Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige „Unteren Jagdbehörde“ wenden. Fragen Sie beim Ordnungsamt Ihrer Stadt nach, wo die für Sie zuständige Behörde sitzt.