zurück zur Übersicht Eigentumsregelung und Betreuung einer Katze nach Trennung 27.09.2013 von L. W Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte mich mit einem eher ungewöhnlichen, und vielleicht auch außerhalb Ihres Betätigungsfeldes liegenden Angelegenheit an Sie wenden. Meine Partnerin hat sich von mir getrennt und hat ihre Katze (mit Tasso Transponderchip) bei mir gelassen. Trotz mehrfacher Aufforderung das Tier abzuholen reagiert Sie nicht darauf. Das Tier ist auf ihren Namen bei Tasso registriert. Der Tierausweis, in dem Sie als Tierhalterin angegeben ist, befindet sich in meinem Besitz. Ich möchte Sie bitten, mir Ihre Ratschläge zukommen zu lassen, wie ich das Ter seiner rechtmäßigen Besitzerin wieder zukommen lassen kann, da ich nicht beabsichtige das Tier zu behalten. Ich besitze bereits zwei eigene Katzen. Gibt es unter Umständen eine aus dem Tierschutzgesetz ableitbare Rechtsnorm, die die Tierhalterin dazu verpflichtet, die Fürsorge für das Tier wieder aufzunehmen und es von mir zu übernehmen, oder andere Möglichkeiten außer die Unterbringung im Tierheim oder bei Dritten? Für Ihre Antwort mit eventuellen offenstehenden Wegen wäre ich Ihnen sehr dankbar. Ich möchte das Tier nicht in ein Tierheim abgeben oder verschenken oder verkaufen müssen. Beim Verkauf ohne Genehmigung der Expartnerin würde ich mich aufgrund der Eigentumsverhältnisse eventuell sogar der Unterschlagung strafbar machen?!? Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Entscheidend für die Prüfung möglicher Ansprüche gegen Ihre Exfreundin ist, wer von Ihnen beiden Eigentümer der Katze ist. Da dies jedoch sehr kompliziert ist, müssten zunächst alle Einzelheiten, Absprachen und mögliche Beweismittel bekannt und geprüft werden. Hätte Ihre Exfreundin Ihnen z.B. bei Trennung und Auszug die Katze geschenkt, so wären Sie Eigentümer geworden und könnten sie nicht verpflichten, die Katze zurückzunehmen. Hätte Ihre Exfreundin Ihnen die Katze jedoch nur zur vorübergehenden Pflege überlassen, wäre also die Rücknahme vereinbart worden, könnten die Regelungen eines Verwahrvertrages einschlägig sein. Hieraus könnte sich gemäß § 696 BGB ein Anspruch auf Rücknahme der Katze ergeben. Da Sie nicht schreiben, seit wann Sie die Katze haben und wann Sie Ihre Exfreundin das erste Mal zur Rücknahme aufgefordert haben, ist zu prüfen, ob gegebenenfalls schon Verjährung eingetreten ist. Der Gedanke einen möglichen Anspruch aus dem Tierschutzgesetz herzuleiten ist gut, jedoch nicht erfolgreich. So verpflichten die § 1 und § 2 Tierschutzgesetz sowohl den Halter als auch den Betreuer eines Tieres ihm keine vermeidbaren Leiden, Schmerzen oder Qualen zuzufügen und es artgerecht zu ernähren, versorgen etc. Ein einklagbarer Anspruch auf Rücknahme lässt sich jedoch daraus nicht entnehmen. Denkbar wäre zwar auch ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz durch das Zurücklassen der Katze um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Da die Katze jedoch in Ihrer Obhut ist und nicht sich selbst überlassen wurde, ist liegt kein Zurücklassen vor. Des Weiteren würde sich auch hieraus kein direkter Rücknahmeanspruch ergeben. Falls bisher noch nicht geschehen, sollten Sie Ihre Exfreundin schriftlich per eingeschriebenen Brief auffordern, die Katze zurückzunehmen. Setzen Sie eine konkrete Frist und kündigen rechtliche Schritte an, falls sie die Frist nicht einhält. Spätestens dann oder falls Sie sich ausdrücklich weigert, sollten Sie die Eigentumslage und die möglichen Konsequenzen hieraus anwaltlich prüfen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Entscheidend für die Prüfung möglicher Ansprüche gegen Ihre Exfreundin ist, wer von Ihnen beiden Eigentümer der Katze ist. Da dies jedoch sehr kompliziert ist, müssten zunächst alle Einzelheiten, Absprachen und mögliche Beweismittel bekannt und geprüft werden. Hätte Ihre Exfreundin Ihnen z.B. bei Trennung und Auszug die Katze geschenkt, so wären Sie Eigentümer geworden und könnten sie nicht verpflichten, die Katze zurückzunehmen. Hätte Ihre Exfreundin Ihnen die Katze jedoch nur zur vorübergehenden Pflege überlassen, wäre also die Rücknahme vereinbart worden, könnten die Regelungen eines Verwahrvertrages einschlägig sein. Hieraus könnte sich gemäß § 696 BGB ein Anspruch auf Rücknahme der Katze ergeben. Da Sie nicht schreiben, seit wann Sie die Katze haben und wann Sie Ihre Exfreundin das erste Mal zur Rücknahme aufgefordert haben, ist zu prüfen, ob gegebenenfalls schon Verjährung eingetreten ist. Der Gedanke einen möglichen Anspruch aus dem Tierschutzgesetz herzuleiten ist gut, jedoch nicht erfolgreich. So verpflichten die § 1 und § 2 Tierschutzgesetz sowohl den Halter als auch den Betreuer eines Tieres ihm keine vermeidbaren Leiden, Schmerzen oder Qualen zuzufügen und es artgerecht zu ernähren, versorgen etc. Ein einklagbarer Anspruch auf Rücknahme lässt sich jedoch daraus nicht entnehmen. Denkbar wäre zwar auch ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz durch das Zurücklassen der Katze um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Da die Katze jedoch in Ihrer Obhut ist und nicht sich selbst überlassen wurde, ist liegt kein Zurücklassen vor. Des Weiteren würde sich auch hieraus kein direkter Rücknahmeanspruch ergeben. Falls bisher noch nicht geschehen, sollten Sie Ihre Exfreundin schriftlich per eingeschriebenen Brief auffordern, die Katze zurückzunehmen. Setzen Sie eine konkrete Frist und kündigen rechtliche Schritte an, falls sie die Frist nicht einhält. Spätestens dann oder falls Sie sich ausdrücklich weigert, sollten Sie die Eigentumslage und die möglichen Konsequenzen hieraus anwaltlich prüfen lassen.