zurück zur Übersicht Weitergabe eines Hundes 04.11.2013 von Stefanie R. Hallo, wir haben seit 2 Monaten einen Hund. Haben ihn von privat übernommen. Ich habe mit der Vorbesitzerin vertraglich festgehalten, dass wenn ich den Hund wieder abgebe ihn an sie zurück geben muss. Meine Familie kommt mit dem Hund nicht klar, sodass wir den Hund leider wieder abgeben müssen. Jedoch habe ich vom einer Bekannten erfahren, die die Vorbesitzerin kennt, dass der Hund geschlagen wurde und sich nicht wirklich mit ihm beschäftigt wurde. Ich möchte also den Hund nicht wieder in die Hände der Dame geben. Was kann ich da tun? Muss ich mich an das halten, was im Vertrag steht? Oder kann ich für den Klamotten ein neues geeignetes Zuhause suchen? Lg Stefanie R. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da im Vertragsrecht der Grundsatz der Vertragstreue gilt („Verträge sind einzuhalten“) haben Sie sich an den mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrag, auch an die Rückgabepflicht zu halten, sowie diese wirksam vereinbart wurde. Ob Sie tatsächlich zur Rückgabe verpflichtet sind oder ob Sie die Verkäuferin vor der Weitergabe an einen Dritten nur informieren müssen, hängt von dem konkreten Vertragstext ab. Dieser müsste daher geprüft werden. Wichtig ist auch, ob für Verstöße gegen den Vertrag z.B. eine Vertragsstrafe vorgesehen ist. Unabhängig davon ist zwar nachvollziehbar, dass Sie aufgrund der Information den Hund nicht an die Verkäuferin zurückgeben möchten. Da der Vorwurf des Schlagens eines Hundes eine enorme Anschuldigung ist und Sie dies nur vom “Hören-Sagen“ kennen, sollten Sie sich nicht einfach übernehmen und dies “ungeprüft“ als Tatsache verbreiten. Schauen Sie daher nochmals in Ihren Vertrag und prüfen Sie, zu was genau Sie sich vertraglich verpflichtet haben und ob eine Vertragsstrafe vorgesehen ist. Sollte die Regelung nicht eindeutig sein, könnten Sie sich mit dem Vertrag an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da im Vertragsrecht der Grundsatz der Vertragstreue gilt („Verträge sind einzuhalten“) haben Sie sich an den mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrag, auch an die Rückgabepflicht zu halten, sowie diese wirksam vereinbart wurde. Ob Sie tatsächlich zur Rückgabe verpflichtet sind oder ob Sie die Verkäuferin vor der Weitergabe an einen Dritten nur informieren müssen, hängt von dem konkreten Vertragstext ab. Dieser müsste daher geprüft werden. Wichtig ist auch, ob für Verstöße gegen den Vertrag z.B. eine Vertragsstrafe vorgesehen ist. Unabhängig davon ist zwar nachvollziehbar, dass Sie aufgrund der Information den Hund nicht an die Verkäuferin zurückgeben möchten. Da der Vorwurf des Schlagens eines Hundes eine enorme Anschuldigung ist und Sie dies nur vom “Hören-Sagen“ kennen, sollten Sie sich nicht einfach übernehmen und dies “ungeprüft“ als Tatsache verbreiten. Schauen Sie daher nochmals in Ihren Vertrag und prüfen Sie, zu was genau Sie sich vertraglich verpflichtet haben und ob eine Vertragsstrafe vorgesehen ist. Sollte die Regelung nicht eindeutig sein, könnten Sie sich mit dem Vertrag an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden.