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Hund in der Mietwohnung

von Birgit J.

Hallo, ich bin zusammen mit anderen Gemeindemitgliedern im Rahmen meiner Kirchenvorstandstätigkeit Vermieterin des Kirchgemeindehauses. Wir haben einen Wohnungsmieter im 1. OG (der 1 Jahr nach Mietbeginn einen Mischlingshund, Schulterhöhe 50 cm angeschafft hat) und einen Kindergarten im EG als Mieter (dieser Kindergarten nutzt 2 Räume für Vorschulkinder zur Förderung, vormittags je 2 Std. - also kein Kindergarten im herkömmlichen Sinn). Im Mietvertrag ist zur Haltung von Tieren nichts geregelt. Nun gibt es folgendes Problem: Der Hund läuft ohne Leine durch das Treppenhaus und so vor einigen Tagen auch durch eine nur angelehnte Tür in die Räume des Kindergartens. Er stand direkt vor den Kindern - in Augenhöhe. Zum Glück reagierte die Erzieherin besonnen und ruhig und schob den Hund in den Hausflur. Der Hundebesitzer erklärte im nachfolgenden Gespräch, er dürfe ja wohl einen Hund haben und dieser sich frei bewegen, und außerdem fühle er sich auch durch den Lärm der Kinder belästigt. Leider blockt er Gespräche einfach ab und wurde auch ausfällig gegenüber den Personen des KV, die ihn schon versuchten zur Rede zu stellen. Er pocht dann immer auf sein Recht, er darf den Hund halten. Das steht auch nicht zur Debatte, aber wo steht beispielsweise, dass der Hund im Treppenhaus und dem gemeinsamen Grundstück angeleint werden muss? Dass der Hund die anderen Mieter nicht belästigen oder bedrohen darf? Dass Hundekot im Garten weggeräumt werden muss? Für eine baldigen Antwort bedanke ich mich schon jetzt. Birgit J.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ausgangspunkt für die Verhaltensregeln der Hundehaltung in Mietwohnungen ist der konkrete Mietvertrag. Dort können Einzelheiten zur Hundehaltung verbindlich geregelt werden, wie z.B. das Anleinen des Hundes im Treppenhaus zu den Uhrzeiten in denen die Kita geöffnet ist bzw. in einem konkreten Zeitraum. Diese Regelung könnte auch noch nachträglich in den Vertrag aufgenommen werden. Auch wenn in dem Vertrag nichts dergleichen steht, so gilt jedoch das Gebot, dass die Mieter eines Hauses untereinander Rücksicht nehmen müssen/sollten, um so den Hausfrieden zu wahren, also z.B. den Hund im Treppenhaus anzuleinen, zu verhindern, dass der Hund stört/belästigt oder sogar bedroht, ganz zu schweigen, davon, dass der Kot zu beseitigen ist. Verstöße hiergegen können auch nachträglich das Verbot der Hundehaltung oder eine Abmahnung und eine anschließende Kündigung nach sich ziehen. Da Sie schreiben, dass Gespräche abgeblockt werden und der Mieter bereits ausfällig wurde, sollten Sie den Mieter nun schriftlich auffordern, den Hund im Treppenhaus in der Zeit von/bis anzuleinen, so zu halten und zu führen, dass er niemanden bedroht/belästigt, es zu unterlassen, den Kot des Hundes auf dem Grundstück zurückzulassen und die Personen des KV zu beleidigen usw.. Drohen Sie ihm an, sollte er hiergegen verstoßen, wird die Hundehalterung nicht mehr geduldet und die Abschaffung des Hundes gefordert und gegebenenfalls bei weiteren Verstößen das Mietverhältnis gekündigt. Sollte die Situation eskalieren oder der Hund erneut in den Räumen der Kita auftauchen, lassen Sie den Mietvertrag und die erforderlichen Schritte anwaltlich prüfen.

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