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Darf dritte Katze in Wohnung verboten werden?

von Erika P.

Hallo! Ich habe folgendes Anliegen: Letztes Jahr im März bin ich umgezogen. Da ich vor hatte, mir zwei Katzen aus dem Tierheim zu holen, hatte ich dies dem Vermieter mitgeteilt und er hat daraufhin in den Mietvertrag geschrieben, "es dürfen zwei Katzen gehalten werden". Jetzt habe ich aber noch eine dritte Katze zu mir geholt (einen Streuner, der niemandem gehört und dem ich die winterliche Kälte ersparen wollte). Seit dem Beschluss letzten Jahres (ich weiß leider das AZ nicht) darf eine Tierhaltung ja nicht generell verboten werden, sondern nur wenn z.B. Allergien o.Ä. vorliegen. Jetzt meine Frage(n): Muss ich dem Vermieter überhaupt mitteilen, dass ich noch eine weitere Katze dazubekommen habe? Eventuell ist eine Regelung wie in meinem Mietvertrag (dass (nur) 2 Katzen gehalten werden dürfen) ja sowieso nicht gültig? Falls ich ihm das mitteilen muss, darf er mir dann die Haltung der dritten Katze verbieten? Natürlich sind alle meine Katzen weder laut noch schmutzig noch sonst in irgendeiner Weise störend. Meine einzige Nachbarin, die im selben Haus wohnt, hat übrigens auch Katzen. Vielen Dank schon einmal für ihre Antwort! Mir freundlichen Grüßen Erika P.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Bei der angesprochenen Entscheidung handelt es sich um das Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013. Das Gericht hat eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde-und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Hier müßte daher zunächst bekannt sein, ob Ihr Mietvertrag ein solch pauschales Katzenhaltungsverbot enthält, oder ob z.B. kein Verbot sondern nur Einwilligungsvorbehalt des Vermieters enthalten ist, da solche Klauseln wirksam sind. Selbst wenn ein Verbot enthalten ist, folgt aus der Unwirksamkeit der dieser Klausel jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Da Ihr Vermieter Ihnen nur die Haltung zweier Katzen vertraglich zugesichert hat, müßten Sie auch die Erlaubnis zur Haltung einer weiteren Katze einholen. Auch hier muss der Vermieter dann wieder abwägen, ob er seine Genehmigung auf drei Katzen erweitert. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann nicht beurteilt werden. Sollte Ihr Vermieter Ihnen die Haltung einer dritten Katze mit entsprechender Begründung bzw. grundlos verbieten, sollten Sie diese Ablehnung von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen.

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