zurück zur Übersicht Kater überfahren 23.03.2014 von Anika M. Sehr geehrte Frau Fries, vor kurzem wurde mein Kater überfahren. Wenige Sekunden, nachdem er überfahren wurde, kam ich vor die Haustür und sah ihn dort tot. Von dem Autofahrer war keine Spur zu sehen. Er hat sich nicht mal vergewissert, ob er vielleicht noch lebt. Jetzt meine Frage: Kann ich rechtlich irgend etwas in die Wege leiten? Schließlich war es ein Kater aus eigener "Zucht" und investiert wurde auch viel in ihn. Bei Tasso war er auch registriert. Es kann nicht sein, dass jemand einem geliebten Tier schaden kann ohne irgendwelche Folgen. Mit freundlichen Grüßen Anika M. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich bedauere, dass Sie sich aufgrund dieses tragischen Unfalls bei mir melden müssen. Für einen Tierhalter hat sein Tier einen unschätzbaren emotionalen Wert, der in Eurobeträgen nicht zu benennen ist. Bei einer juristischen Betrachtung dürfen aber gerade Emotionen keine Rolle spielen. Ich bitte daher um Verständnis für die sehr sachliche Antwort. Juristisch betrachtet könnte derjenige/Autofahrer, der fremdes Eigentum beschädigt oder zerstört eine strafbare Sachbeschädigung begangen haben. Auch ein strafbares Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) könnte je nach Einzelfall vorliegen. Dies prüft die zuständige Staatsanwaltschaft, wenn Sie eine Anzeige gegen Unbekannt machen würden. Problematisch ist zunächst die Absicht des Fahrers nachzuweisen, da nur eine vorsätzliche Sachbeschädigung strafbar ist, eine fahrlässige hingegen nicht. Hinsichtlich der Fahrerflucht ist zum einen problematisch, ob der Fahrer den Unfall auch bemerkt hat. Sollte der er überhaupt aufgefunden werden, dann könnte er sich -je nach dem wie der Unfall passiert ist- an dieser Stelle “rausreden“ und behaupten er hätte den Unfall nicht bemerkt. Ohne Zeugen ist es für die Staatsanwaltschaft daher schwer, dem mutmaßlichen Täter das Bemerken zu beweisen. Zum anderen darf es sich nicht um eine so genannten “Bagatellschaden“ handeln. Ob es sich bei einem Unfall mit Hunden und Katzen um eine solchen handelt, hängt vom Einzelfall ab und müsste im Ergebnis ein Gericht klären. Anzeigen bei der Polizei sollten grundsätzlich schriftlich gemacht werden. Neben den Normen des StGB kommt theoretisch natürlich auch eine strafbare Tierquälerei in Betracht, da dem Tier unnötige Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt wurden. Schließlich käme auch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch in Betracht. Für all das muss jedoch auch ein Verschulden des Autofahrers vorliegen und bewiesen werden können. Fragen Sie in der Nachbarschaft ob jemand den Unfall gesehen hat. Sie könnten daher Strafanzeige erstatten und einen Strafantrag erstatten. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht um so an die Daten des Fahrers zu gelangen um Schadensersatz geltend zu machen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich bedauere, dass Sie sich aufgrund dieses tragischen Unfalls bei mir melden müssen. Für einen Tierhalter hat sein Tier einen unschätzbaren emotionalen Wert, der in Eurobeträgen nicht zu benennen ist. Bei einer juristischen Betrachtung dürfen aber gerade Emotionen keine Rolle spielen. Ich bitte daher um Verständnis für die sehr sachliche Antwort. Juristisch betrachtet könnte derjenige/Autofahrer, der fremdes Eigentum beschädigt oder zerstört eine strafbare Sachbeschädigung begangen haben. Auch ein strafbares Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) könnte je nach Einzelfall vorliegen. Dies prüft die zuständige Staatsanwaltschaft, wenn Sie eine Anzeige gegen Unbekannt machen würden. Problematisch ist zunächst die Absicht des Fahrers nachzuweisen, da nur eine vorsätzliche Sachbeschädigung strafbar ist, eine fahrlässige hingegen nicht. Hinsichtlich der Fahrerflucht ist zum einen problematisch, ob der Fahrer den Unfall auch bemerkt hat. Sollte der er überhaupt aufgefunden werden, dann könnte er sich -je nach dem wie der Unfall passiert ist- an dieser Stelle “rausreden“ und behaupten er hätte den Unfall nicht bemerkt. Ohne Zeugen ist es für die Staatsanwaltschaft daher schwer, dem mutmaßlichen Täter das Bemerken zu beweisen. Zum anderen darf es sich nicht um eine so genannten “Bagatellschaden“ handeln. Ob es sich bei einem Unfall mit Hunden und Katzen um eine solchen handelt, hängt vom Einzelfall ab und müsste im Ergebnis ein Gericht klären. Anzeigen bei der Polizei sollten grundsätzlich schriftlich gemacht werden. Neben den Normen des StGB kommt theoretisch natürlich auch eine strafbare Tierquälerei in Betracht, da dem Tier unnötige Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt wurden. Schließlich käme auch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch in Betracht. Für all das muss jedoch auch ein Verschulden des Autofahrers vorliegen und bewiesen werden können. Fragen Sie in der Nachbarschaft ob jemand den Unfall gesehen hat. Sie könnten daher Strafanzeige erstatten und einen Strafantrag erstatten. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht um so an die Daten des Fahrers zu gelangen um Schadensersatz geltend zu machen.